Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
— 
  
München, den 14. Mai 1872. 
MÆ 20. 
  
Inhoelt: 
  
Gesetz vom 23. April 1872, die Ergänzung und Vermehrung des Fahrmaterials der bayerischen Staatseisenbahnen 
betreffend. (Beilage IX zum Landtagsabschiede.) 
Geseh, 
die Ergänzung und Vermehrung des Fahrmaterials 
der bayerischen Staatseisenbahnen betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Plalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Payern, Franken und in 
ISchwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Bedarf für die Ergänzung und Ver- 
mehrung des Fahrmaterials der Staatseisen- 
bahnen wird auf den Betrag von 8,000,000 fl. 
(acht Millionen Gulden) festgestellt. 
Art. 2. 
Der Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtigt, zur Deckung des in Art. 1 festge- 
40
	        
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