Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

10 — 
Es ist in jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues Register über den vor- 
handenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich den Ab= und Zugang, sowie jede Veränderung 
in dem Viehstande speziell verzeichnen muß. 
Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den vorgesetzten Organen zu re- 
vidiren. 
Bei vorkommenden Krankheits= oder Todesfällen im Rindviehstande ist sofort Anzeige zu 
machen. 
. 10. 
Vorstehende in S. 1. bis 9. enthaltene Vorschriften sind unter den durch die Umstände 
gebotenen Abänderungen auch dann in Anwendung zu bringen, wenn die Gefahr einer Ein- 
schleppung der Seuche zu Wasser droht. " 
Sind unter dem an Bord eines Schiffes befindlichen Rindvieh unterwegs verdächtige Er- 
krankungs= oder Todesfälle vorgekommen, dann sind von der Sanitätsbehörde des Hafenplatzes 
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 
Zweiter Abschuitt. 
Maaßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande. 
. 11. 
Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest verdächtiger Krankheits= oder To- 
desfall an Rindvieh vorkommt, oder in einem Orte innerhalb 8 Tagen zwei Erkrankungs= oder 
Todesfälle unter verdächtigen Erscheinungen sich in Einem Viehbestande ereignen, tritt die in §. 4 
des Gesetzes vom 7. April 1869 ausgesprochene Anzeigepflicht ein. 
5. 12. 
Der Besitzer darf dann die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten, etwa gestorbene 
Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur der Krankheit festgestellt ist. 
Bis dahin sind todte Thiere so aufzubewahren, daß das Hinzukommen von Thieren oder Men- 
schen abgehalten wird. 
. 13. 
Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspolizeibehörden sofort der competente Thierarzt 
herbeizuholen, um an Ort und Stelle die Krankheit zu constatiren. Behufs der hierzu erfor-
	        
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