Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Es  ist  in  jedem  Orte  ein  Viehrevisor  zu  bestellen,  der  ein  genaues  Register  über  den  vorhandenen
  Rindviehbestand  aufnehmen  und  täglich  den  Ab=  und  Zugang,  sowie  jede  Veränderung
in  dem  Viehstande  speziell  verzeichnen  muß.

Die  Viehregister  sind  mindestens  einmal  wöchentlich  von  den  vorgesetzten  Organen  zu  revidiren.


Bei  vorkommenden  Krankheits=  oder  Todesfällen  im  Rindviehstande  ist  sofort  Anzeige  zu
machen.

.  10.

Vorstehende  in  S.  1.  bis  9.  enthaltene  Vorschriften  sind  unter  den  durch  die  Umstände
gebotenen  Abänderungen  auch  dann  in  Anwendung  zu  bringen,  wenn  die  Gefahr  einer  Einschleppung
  der  Seuche  zu  Wasser  droht.  "

Sind  unter  dem  an  Bord  eines  Schiffes  befindlichen  Rindvieh  unterwegs  verdächtige  Erkrankungs=
  oder  Todesfälle  vorgekommen,  dann  sind  von  der  Sanitätsbehörde  des  Hafenplatzes
die  erforderlichen  Vorkehrungen  zu  treffen.

Zweiter  Abschuitt.
Maaßregeln  beim  Ausbruche  der  Rinderpest  im  Inlande.
.  11.

Sobald  in  einem  Orte  des  Inlandes  ein  der  Rinderpest  verdächtiger  Krankheits=  oder  Todesfall
  an  Rindvieh  vorkommt,  oder  in  einem  Orte  innerhalb  8  Tagen  zwei  Erkrankungs=  oder
Todesfälle  unter  verdächtigen  Erscheinungen  sich  in  Einem  Viehbestande  ereignen,  tritt  die  in  §.  4
des  Gesetzes  vom  7.  April  1869  ausgesprochene  Anzeigepflicht  ein.

5.  12.

Der  Besitzer  darf  dann  die  kranken  Thiere  nicht  schlachten  oder  tödten,  etwa  gestorbene
Thiere  aber  nicht  verscharren  oder  sonst  beseitigen,  ehe  die  Natur  der  Krankheit  festgestellt  ist.
Bis  dahin  sind  todte  Thiere  so  aufzubewahren,  daß  das  Hinzukommen  von  Thieren  oder  Menschen
  abgehalten  wird.

.  13.

Auf  die  erhaltene  Anzeige  ist  von  den  Ortspolizeibehörden  sofort  der  competente  Thierarzt

herbeizuholen,  um  an  Ort  und  Stelle  die  Krankheit  zu  constatiren.  Behufs  der  hierzu  erfor-