45
vornimmt, wird an Geld bis zu fünfzehn Thaleru
oder mit Haft bis zu acht Tagen gestrast.
Art. 83.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft:
1) wer Hunde der durch ober= oder ortspoli-
zeiliche Vorschrift angeordneten und öffent-
lich bekannt gemachten Visitation entzieht
oder nicht rechtzeitig unterstellt oder die
ober= oder ortspolizeilich vorgeschriebenen
Zeichen für dieselben nicht löst;
2) wer Hunde in Kirchen oder zu Pferderennen
mitnimmt;
3) wer gegen ortspolizeiliches Verbot oder in
Ermanglung eines solchen gegen districts-
polizeiliche Anordnung Hunde auf Leichen-
höfe, in öffentliche Wirthschaftslocale, in
Theater, Fleischbänke, auf Märkte oder zu
öffentlichen Feierlichkeiten mitnimmt, solche
während der Nachtzeit auf öffentlichen Straßen
frei herumlaufen läßt, läufige Hündinnen
nicht gehörig verwahrt oder freilaufende
Hunde größerer Gattung nicht mit einem
wohlbefestigten Maulkorbe versieht.
Unabhängig von der Strafverfolgung steht
der Polizeibehörde die Befugniß zu, die ohne
vorgeschriebenes Zeichen oder gegen Verbot frei
oder ohne Maulkorb herumlaufenden Hunde ein-
fangen und nach Ablauf eines festgesetzten, öf-
fentlich bekannt gemachten Zeitraumes tödten zu
lassen, wenn sich der Besitzer innerhalb dieses
Zeitraumes nicht gemeldet hat.
Desgleichen ist die Polizeibehörde berechtigt,
Hunde, welche mit ansteckenden oder ekelerre-
genden Krankheiten behaftet sind, auf Gutachten
eines approbirten Thierarztes tödten zu lassen.
Zuwiderhandlungen gegen die oberpolizeilichen
46
Vorschriften, welche gegen den Ausbruch oder
die Verbreitung der Wuthkrankheit unter den
Hunden gerichtet und aus Anlaß vorkommender
wuthkranker oder wuthverdächtiger Hunde beson-
ders bekannt gemacht oder den Hundebesitzern
eröffnet worden sind, werden mit Geldstrafe bis
zu fünfzig Thalern oder Haft bestraft.
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels
erkannten Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung.
Art. 84.
Wer an Orten, wo Personen oder fremdes
Eigenthum beschädigt werden können, Thiere
geflissentlich reizt, schen oder wild macht, wird
an Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft
bis zu vierzehn Tagen gestraft.
Art. 85.
An Geld bis zu fünf Thalern oder mit Haft
bis zu drei Tagen wird gestraft, wer scheue oder
mit gefährlichen Fehlern behaftete Pferde mit
Kenntniß dieses Umstandes einem Anderen ohne
Warnung und Belehrung zum Gebrauche über-
läßt oder an bestellte Fuhren spannt.
Art. 86.
Wer ohne Beachtung der erforderlichen Vor-
sichtsmaßregeln mit Gefahr für Personen oder
fremdes Eigenthum Sprengungen durch explo-
dirende Stoffe vornimmt, wird an Geld bis zu
fünfzehn Thalern gestraft.
Art. 87.
Mit Haft bis zu vierzehn Tagen oder an Geld
bis zu zwanzig Thalern wird gestraft, wer vor-
sätzlich und unbefugt
6“