Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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vornimmt, wird an Geld bis zu fünfzehn Thaleru 
oder mit Haft bis zu acht Tagen gestrast. 
Art. 83. 
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft: 
1) wer Hunde der durch ober= oder ortspoli- 
zeiliche Vorschrift angeordneten und öffent- 
lich bekannt gemachten Visitation entzieht 
oder nicht rechtzeitig unterstellt oder die 
ober= oder ortspolizeilich vorgeschriebenen 
Zeichen für dieselben nicht löst; 
2) wer Hunde in Kirchen oder zu Pferderennen 
mitnimmt; 
3) wer gegen ortspolizeiliches Verbot oder in 
Ermanglung eines solchen gegen districts- 
polizeiliche Anordnung Hunde auf Leichen- 
höfe, in öffentliche Wirthschaftslocale, in 
Theater, Fleischbänke, auf Märkte oder zu 
öffentlichen Feierlichkeiten mitnimmt, solche 
während der Nachtzeit auf öffentlichen Straßen 
frei herumlaufen läßt, läufige Hündinnen 
nicht gehörig verwahrt oder freilaufende 
Hunde größerer Gattung nicht mit einem 
wohlbefestigten Maulkorbe versieht. 
Unabhängig von der Strafverfolgung steht 
der Polizeibehörde die Befugniß zu, die ohne 
vorgeschriebenes Zeichen oder gegen Verbot frei 
oder ohne Maulkorb herumlaufenden Hunde ein- 
fangen und nach Ablauf eines festgesetzten, öf- 
fentlich bekannt gemachten Zeitraumes tödten zu 
lassen, wenn sich der Besitzer innerhalb dieses 
Zeitraumes nicht gemeldet hat. 
Desgleichen ist die Polizeibehörde berechtigt, 
Hunde, welche mit ansteckenden oder ekelerre- 
genden Krankheiten behaftet sind, auf Gutachten 
eines approbirten Thierarztes tödten zu lassen. 
Zuwiderhandlungen gegen die oberpolizeilichen 
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Vorschriften, welche gegen den Ausbruch oder 
die Verbreitung der Wuthkrankheit unter den 
Hunden gerichtet und aus Anlaß vorkommender 
wuthkranker oder wuthverdächtiger Hunde beson- 
ders bekannt gemacht oder den Hundebesitzern 
eröffnet worden sind, werden mit Geldstrafe bis 
zu fünfzig Thalern oder Haft bestraft. 
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels 
erkannten Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen 
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung. 
Art. 84. 
Wer an Orten, wo Personen oder fremdes 
Eigenthum beschädigt werden können, Thiere 
geflissentlich reizt, schen oder wild macht, wird 
an Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft 
bis zu vierzehn Tagen gestraft. 
Art. 85. 
An Geld bis zu fünf Thalern oder mit Haft 
bis zu drei Tagen wird gestraft, wer scheue oder 
mit gefährlichen Fehlern behaftete Pferde mit 
Kenntniß dieses Umstandes einem Anderen ohne 
Warnung und Belehrung zum Gebrauche über- 
läßt oder an bestellte Fuhren spannt. 
Art. 86. 
Wer ohne Beachtung der erforderlichen Vor- 
sichtsmaßregeln mit Gefahr für Personen oder 
fremdes Eigenthum Sprengungen durch explo- 
dirende Stoffe vornimmt, wird an Geld bis zu 
fünfzehn Thalern gestraft. 
Art. 87. 
Mit Haft bis zu vierzehn Tagen oder an Geld 
bis zu zwanzig Thalern wird gestraft, wer vor- 
sätzlich und unbefugt 
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