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eine Beschädigung fremden Eigenthums aus Rache
oder Bosheit verübt worden, so kommen die Be-
stimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung.
Art. 115.
Wer unbefugt Vieh auf fremden Grundstücken
weidet, die Grenzen fremder Grundstücke durch
Mähen oder Ernten überschreitet, fremde Gräben
verschüttet oder über die Einfriedungen fremder
Gärten steigt, wird an Geld bis zu fünfzehn
Thalern gestraft.
Art. 116.
Wer gegen ortspolizeiliches Verbot sein Vieh
anßerhalb geschlossener Höfe oder anderer um-
friedeter Räume ohne gehörige Aussicht umher-
laufen läßt, wird an Geld bis zu drei Thalern
gestraft.
Art. 117.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft:
1) wer die Viehweide zur Nachtzeit ausübt;
2) wer das während der Nachtzeit im Freien,
in Hürden oder anderen geschlossenen Räu-
men bleibende Vieh vor Sonnenaufgang
auf die Weide bringt oder später als eine
Stunde nach Sonnenuntergang wieder ein-
treibt;
3) wer Weidevieh, welches nicht während der
Nachtzeit im Freien, in Hürden oder an-
deren geschlossenen Räumen verbleibt, später
als eine Stunde nach Sonnennntergang zu
Stalle bringt oder früher als eine Stunde
vor Sonncnaufgang zur Hut wieder aus-
treibt.
Eine Ausnahme von dem Verbote der Nacht-
weide tritt bei der Alpenweide und bei der Weide
auf jenen Grundstücken ein, welche von allen
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Seiten so umschlossen sind, daß dadurch das
Austreten des Viehes verhindert wird.
Weitere Ausnahmen von dem Verbote der
Nachtweide sind von der Kreisverwaltungsstelle
für solche Gegenden zu machen, in welchen die
Nachtweide auf nicht umschlossenen Grundstücken
bisher üblich gewesen ist oder nach den eigen-
thümlichen wirthschaftlichen Verhältnissen nicht
entbehrt werden kann. Hiebei hat die Kreisver-
waltungsstelle zugleich die Befugniß, die zum
Schutze gegen Beschädigungen und Mißbräuche
erforderlichen Vorschriften zu erlassen, deren
Uebertretung die in dem gegenwärtigen Artikel
bestimmte Strafe nach sich zieht.
Art. 118.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft,
wer Vieh, welches weder durch genügende Um-
friedung des Weideplatzes noch durch Anbinden
an dem Austreten in fremde Grundstücke gehin-
dert ist, ohne tauglichen Hirten weiden läßt oder
die seiner Hut anvertrauten Thiere an dem Aus-
treten in fremde Grundstücke nicht hindert.
Gleicher Strafe unterliegt, wer zur Hut schul-
pflichtige Kinder mit Versäumung ihrer Schul-
pflicht verwendet.
Art. 119.
Einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern unter-
liegt, wer den ober- oder ortspolizeilichen Vor-
schriften zuwiderhandelt, welche zur Vermei-
dung von Mißbräuchen bei der Ausübung der
Einzelnhut auf ungeschlossenen, eigenen oder
fremden Grundstücken erlassen werden.
Art. 120.
iner Geldstrafe bis zu fünf Thalern unterliegt: