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ordnung solbst festzustellen und nach Bedürfniß
abzuändern unter Beobachtung der nachfolgenden
und der sonstigen über den Landtag bestehenden
verfassungsmäßigen Bestimmungen.
Besondere Bestimmungen.
Abtheilung I.
Einberufung und Constituirung des
Landtags.
Art. 2.
Der Landtag wird durch Königliche Aus-
schreibung einberufen, worin der Ort und Tag
der Versammlung bestimmt wird. Jedes Mit-
glied der beiden Kammern erhält überdieß eine
besondere Mittheilung hierüber, welche bei der
Anmeldung in der Kammer vorzulegen ist.
Diese Vorlage erfolgt nach den näheren
Bestimmungen der Geschäftsordnung.
Art. 3.
Der Landtag wird an demjenigen Tage, auf
welchen er einberufen ist, ersffnet. Ort und
Stunde der Eröffnung, sowie die- Formen,
unter welchen dieselbe stattfindet, bestimmt der
König.
Art. 4.
Sämmtliche neu eintretende Mitglieder der
beiden Kammern leisten bei der Eröffnung den
verfassungsmäßig vorgeschriebenen Eid in die
Hände des Königs oder in die Hände des von
Ihm zu der Eröffnung des Landtags Bevoll-
mächtigten.
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Die später eintretenden Mitglieder haben
diesen Eid in die Hände des Präsidenten ab-
zulegen.
Art. 5.
Nach der Eröffnung des Landtags beginnt
die Prüfung der Legitimationen der Kammer=
mitglieder in der durch die Geschäftsordnung
vorgeschriebenen Weise.
Ueber erhobene Beanstandungen entscheidet
die Kammer. Die Regierung ist berechtigt,
Beanstandungen zu erheben und an allen Ver-
handlungen über die erhobenen Bedenken oder
Beanstandungen Theil zu nehmen.
Das Recht der Beanstandung steht ferner
einem jeden Wahlberechtigten bezüglich der in
seinem Wahlbezirke gewählten Abgeordneten zu.
Wahlbeanstandungen, welche später als zehn
Tage nach der Eröffnung des Landtags und
bei Nachwahlen, die während der Session statt-
finden, nach Feststellung des Wahlergebnisses
erfolgen, bleiben unberücksichtiget.
Die zu Abgeordneten Gewählten treten,
wenn sie den Bestimmungen der Geschäftsord-
nung über die Vorlage ihres Einberufungs-
schreibens genügt haben, sofort in die Kammer
und behalten in derselben bis zur Ungiltigkeits-
erklärung ihrer Wahl Sitz und Stimme.
Abgeordnete, deren Wahl beanstandet ist,
dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen
nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht
aber an der Abstimmung über diese Wahl-
beanstandung Theil nehmen. "c