Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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ordnung solbst festzustellen und nach Bedürfniß 
abzuändern unter Beobachtung der nachfolgenden 
und der sonstigen über den Landtag bestehenden 
verfassungsmäßigen Bestimmungen. 
Besondere Bestimmungen. 
Abtheilung I. 
Einberufung und Constituirung des 
Landtags. 
Art. 2. 
Der Landtag wird durch Königliche Aus- 
schreibung einberufen, worin der Ort und Tag 
der Versammlung bestimmt wird. Jedes Mit- 
glied der beiden Kammern erhält überdieß eine 
besondere Mittheilung hierüber, welche bei der 
Anmeldung in der Kammer vorzulegen ist. 
Diese Vorlage erfolgt nach den näheren 
Bestimmungen der Geschäftsordnung. 
Art. 3. 
Der Landtag wird an demjenigen Tage, auf 
welchen er einberufen ist, ersffnet. Ort und 
Stunde der Eröffnung, sowie die- Formen, 
unter welchen dieselbe stattfindet, bestimmt der 
König. 
Art. 4. 
Sämmtliche neu eintretende Mitglieder der 
beiden Kammern leisten bei der Eröffnung den 
verfassungsmäßig vorgeschriebenen Eid in die 
Hände des Königs oder in die Hände des von 
Ihm zu der Eröffnung des Landtags Bevoll- 
mächtigten. 
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Die später eintretenden Mitglieder haben 
diesen Eid in die Hände des Präsidenten ab- 
zulegen. 
Art. 5. 
Nach der Eröffnung des Landtags beginnt 
die Prüfung der Legitimationen der Kammer= 
mitglieder in der durch die Geschäftsordnung 
vorgeschriebenen Weise. 
Ueber erhobene Beanstandungen entscheidet 
die Kammer. Die Regierung ist berechtigt, 
Beanstandungen zu erheben und an allen Ver- 
handlungen über die erhobenen Bedenken oder 
Beanstandungen Theil zu nehmen. 
Das Recht der Beanstandung steht ferner 
einem jeden Wahlberechtigten bezüglich der in 
seinem Wahlbezirke gewählten Abgeordneten zu. 
Wahlbeanstandungen, welche später als zehn 
Tage nach der Eröffnung des Landtags und 
bei Nachwahlen, die während der Session statt- 
finden, nach Feststellung des Wahlergebnisses 
erfolgen, bleiben unberücksichtiget. 
Die zu Abgeordneten Gewählten treten, 
wenn sie den Bestimmungen der Geschäftsord- 
nung über die Vorlage ihres Einberufungs- 
schreibens genügt haben, sofort in die Kammer 
und behalten in derselben bis zur Ungiltigkeits- 
erklärung ihrer Wahl Sitz und Stimme. 
Abgeordnete, deren Wahl beanstandet ist, 
dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen 
nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht 
aber an der Abstimmung über diese Wahl- 
beanstandung Theil nehmen. "c
	        
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