Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

 

 

20.
Ob  der  Mann,

wenn  untüchtig,  noch  erwerbsfähig,  und  zwar:

a)  ob  völlig  erwerbsfähig  (Invalid  4.  Cl.),
oder

b)  in  minderem  Gradeerwerbsunfähig
(Invalid  3.  Classe),  oder

Jc)  in  höherem  Grade  erwerbsunfähig
(Invalid  2.  Classe),  oder

d)  völlig  erwerbsunfähig  (Invalid  1.
Classe).

 

 

 

21.
Ob  daher  der  Mann:

Halbinvalid,  oder  Ganzinvalid,  und  wenn  letz—

 

teres,  1.  2.  3.  oder  4.  Classe  und  unbedingt
  und  für  immer,  oder  nur  auf  Zeit,
und  solchenfalls,  auf  wie  lange.

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Anmerkung.  Als  Beschädigungen  bei  Ausübung  des  Dienstes  (s.  oben  unter  Nr.  10)
sind  nur  solche  Beschädigungen  anzusehen,  welche  durch  die  Eigenthümlichkeit  des  Militärdienstes
theils  unmittelbar,  als  z.  B.  durch  das  Auffliegen  von  Munition,  Verbrennen  beim  Geschütze,
Zerspringen  eines  Gewehrlaufes,  Verwundung  bei  den  Uebungen,  Sturz  mit  dem  Pferde,
Herabfallen  von  den  Festungswerken  bei  nächtlichen  Patroullen  und  dergleichen,  theils  mittelbar
durch  in  Ausübung  des  Dienstes  erduldete  schädliche  Witterungseinflüsse,  außerordentliche  körperliche
  Anstrengungen  und  Entbehrungen,  oder  andere,  die  Gesundheit  dauernd  und  wesentlich
zerstörende  Einflüsse,  welche  durch  die  Ausübung  des  Dienstes  hervorgerufen  worden  waren,

herbeigeführt  und  erlitten  worden  sind.

 

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