Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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.M  20.  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Sechsunddreißiger  Begräbnißgesellschaft
zu  Annaberg;
vom  3.  Februar  1868.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  8  10  Absatz  1
und  8  12  der  Statuten  der  Sechsunddreißiger  Begräbnißgesellschaft  zu  Annaberg  enthaltenen
Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des
Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  3.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

Statut
der  Sechsunddreißiger  Begräbnißgesellschaft  zu  Annaberg.
2C.  2C.

10.  Die  versicherte  Aussteuer  und  der  Anspruch  darauf,  sowie  die  gezahlten  Steuern
und  Eintrittsgelder  unterliegen  der  Inhibition  und  Hülfsvollstreckung  nicht.
2c.  ꝛc.

&  12.  Die  Geschäfte  des  Vereins  werden  durch  einen  Gesammtvorstand  verwaltet,
welcher  aus

einem  Vorsteher,
einem  Stellvertreter  desselben,
einem  Rechnungsführer  —  Cassirer  —
einem  Schriftführer
und
fünfzehn  Deputirten
besteht.