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.M 20. Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Sechsunddreißiger Begräbnißgesellschaft
zu Annaberg;
vom 3. Februar 1868.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im 8 10 Absatz 1
und 8 12 der Statuten der Sechsunddreißiger Begräbnißgesellschaft zu Annaberg enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 3. Februar 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statut
der Sechsunddreißiger Begräbnißgesellschaft zu Annaberg.
2C. 2C.
10. Die versicherte Aussteuer und der Anspruch darauf, sowie die gezahlten Steuern
und Eintrittsgelder unterliegen der Inhibition und Hülfsvollstreckung nicht.
2c. ꝛc.
& 12. Die Geschäfte des Vereins werden durch einen Gesammtvorstand verwaltet,
welcher aus
einem Vorsteher,
einem Stellvertreter desselben,
einem Rechnungsführer — Cassirer —
einem Schriftführer
und
fünfzehn Deputirten
besteht.