Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

—  209  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

—

 

—  No.  17.  —

 

 

 

No.  372.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Retorsion  der  Niederländischen  und  Dänischen
  Kollateralsteuer.  Bom  20sten  August  1816.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  daß  Wir  uns  veranlaßt  finden,
  die  durch  mehrere  Verfügungen  früherhin  angeordnete  Retorsion  der
Niederländischen  Kollateralsteuer,  imgleichen  die  durch  die  Kabinetsorder  vom
20sten  März  1795.  festgesetzte  Retorsion  der  Dänischen  Kollateralsteuer,  gegenwärtig
  wieder  aufzuheben,  und,  nach  Maaßgabe  der  Bestimmung  des
Allgemeinen  Landrechts,  Einleitung  F.  43.,  nur  dann  eine  Retorsion  eintreten
zu  lassen,  wenn  die  Königliche  Niederländische  oder  die  Königliche  Dönische
Regierung  in  Ansehung  Unserer  Unterthanen  strengere  Grundsätze,  als  in  Ansehung
  ihrer  eigenen  Unterthanen,  bei  dortigen  Erbschaften  anwenden  sollte.

Hiernach  haben  Unsere  Behörden  in  künftigen  und  jetzo  pendenten  Fällen
genau  zu  verfahren.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Karlsbad,  den  20sten  August  1816.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.  v.  Schuckmann.

 

Fabrgang  1816.  Gg  (No.  373.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29sten  Oktober  1816.)