Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

SC.  Macedonianum.  Probigalitätskura.  29

walt  zu  handeln,  blos  in  dem  Falle  an,  wenn  sein
Vater  wahnsinnig,  also  aus  dieser  speziellen  Ursache
unter  Kuratel  gestellt  ist.

Die  Bezugnahme  der  Anmerkungen  auf  kr.  8
de  his,  qdui  sui  vel  alien.  jur.  sunt  (1,  6)
kann  aber  jene  Ausdehnung  nicht  rechtfertigen,  weil
diese  Stelle  nicht  nur  von  einem  Ruhen  der  väterlichen
Gewalt  während  einer  über  den  Vater  verhängten
Kuratel  überhaupt  nicht  handelt,  sondern  im  Gegentheile
  die  Fortdauer  derselben  selbst  bei  dem  Wahnsinne
  des  Vaters  im  Allgemeinen  und  namentlich
nach  §.  1  in  Bezug  auf  Vermögensvortheile  des
Vaters  festsetzt,  dagegen  für  andere  Fälle  der  Bestellung
  einer  Kuratel  über  den  Vater,  namentlich
wegen  Verschwendung,  keine  Vorschrift  enthält.

Wenn  nun  nach  Const.  25  de  nupt.  (5,  4)
bestimmt  ist,  daß  die  Kinder  eines  Wahnsinnigen
ohne  Konsens  ihres  Vaters  heirathen  dürfen,  so  ist
dies  offenbar  nur  eine  Ausnahme  von  den  allgemeinen
Grundsätzen  in  Ansehung  der  väterlichen  Gewalt  und
der  hieraus  abgeleiteten  Befugnisse  des  Vaters  gegenüber
  seinen  Hauskindern,  und  zwar  eine  durch
den  willenlosen  Zustand  desselben  gebotene  Ausnahme,
  welche  schon  im  Allgemeinen  nach  fr.  14
et  15  de  legibus  (1,  3)  auf  andere  Arten  von
Kuratelbestellungen  nicht  ausgedehnt  werden  darf.
Diese  Ausdehnung  ist  aber  schon  von  selbst  und
nothwendig  in  der  Erwägung  ausgeschlossen,  daß
dem  Verschwender  nach  fr.  1  pr.  de  curat.  furioso
  et  aliis  (27,  10)  nur  die  Verwaltung  seines
  eigenen  Vermögens  entzogen  und  diese  einem
Kurator  übertragen  wird,  eine  solche  Beschränkung
aber  nur  innerhalb  dieser  Grenzen  wirksam  ist,  und
daher  außerhalb  derselben  keine  Anwendung  findet.
Die  Ausübung  der  väterlichen  Gewalt  ist  also,  so
weit  sie  nicht  zugleich  mit  einer  Verfügung  über
das  eigene  Vermögen  des  Vaters  verbunden  ist,
nicht  gehindert.