SC. Macedonianum. Probigalitätskura. 29
walt zu handeln, blos in dem Falle an, wenn sein
Vater wahnsinnig, also aus dieser speziellen Ursache
unter Kuratel gestellt ist.
Die Bezugnahme der Anmerkungen auf kr. 8
de his, qdui sui vel alien. jur. sunt (1, 6)
kann aber jene Ausdehnung nicht rechtfertigen, weil
diese Stelle nicht nur von einem Ruhen der väterlichen
Gewalt während einer über den Vater verhängten
Kuratel überhaupt nicht handelt, sondern im Gegentheile
die Fortdauer derselben selbst bei dem Wahnsinne
des Vaters im Allgemeinen und namentlich
nach §. 1 in Bezug auf Vermögensvortheile des
Vaters festsetzt, dagegen für andere Fälle der Bestellung
einer Kuratel über den Vater, namentlich
wegen Verschwendung, keine Vorschrift enthält.
Wenn nun nach Const. 25 de nupt. (5, 4)
bestimmt ist, daß die Kinder eines Wahnsinnigen
ohne Konsens ihres Vaters heirathen dürfen, so ist
dies offenbar nur eine Ausnahme von den allgemeinen
Grundsätzen in Ansehung der väterlichen Gewalt und
der hieraus abgeleiteten Befugnisse des Vaters gegenüber
seinen Hauskindern, und zwar eine durch
den willenlosen Zustand desselben gebotene Ausnahme,
welche schon im Allgemeinen nach fr. 14
et 15 de legibus (1, 3) auf andere Arten von
Kuratelbestellungen nicht ausgedehnt werden darf.
Diese Ausdehnung ist aber schon von selbst und
nothwendig in der Erwägung ausgeschlossen, daß
dem Verschwender nach fr. 1 pr. de curat. furioso
et aliis (27, 10) nur die Verwaltung seines
eigenen Vermögens entzogen und diese einem
Kurator übertragen wird, eine solche Beschränkung
aber nur innerhalb dieser Grenzen wirksam ist, und
daher außerhalb derselben keine Anwendung findet.
Die Ausübung der väterlichen Gewalt ist also, so
weit sie nicht zugleich mit einer Verfügung über
das eigene Vermögen des Vaters verbunden ist,
nicht gehindert.