Beiträge und Gebühren. 159
oder betrieben werden, ferner Gebühren für die von der Gemeinde den
Einzelnen im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse zur Verfügung
gestellten Dienstleistungen.
Die Beiträge unterscheiden sich von den Gebühren regelmäßig
dadurch, daß sie einen bestimmten Betrag darstellen, der zunächst ungeteilt
voranschlagsmäßig festgestellt und sodann anteilsmäßig, d. h. unter
Zugrundelegung einer bestimmten Verteilungsnorm auf bestimmte Zahlungspflichtige
umgelegt wird. Diese Umlegung kann vor oder nach der Ausführung
der betreffenden Veranstaltung erfolgen und die Beträge können in
einer Summe oder in Teilzahlungen erhoben werden. Die Gebühren
dagegen gelangen nach feststehenden Einheitssätzen zur Erhebung, und zwar
nicht in der Form einmaliger, voranschlagsmäßig festgestellter Zuschüsse,
sondern bei der jeweiligen Benutzung einer Gemeindeeinrichtung oder Inanspruchnahme
einer besonderen kommunalen Dienstleistung; sie sind ihrer
Höhe nach im einzelnen bestimmt, ihrem Betrag im ganzen nach aber
mehr oder weniger unbestimmt.
Die rechtliche Voraussetzung sowohl der Beiträge als auch der Gebührenerhebung
bildet ein öffentliches oder gemeinwirtschaftliches Interesse,
welches dann vorliegt, wenn die Gemeinde an Stelle einer Mehrzahl von
Beteiligten innerhalb des Gemeindeverbandes eine Veranstaltung vornimmt
lediglich in der Absicht, um ein diesen gemeinschaftliches wirtschaftliches
Bedürfnis in vollkommenerer Weise und mit verhältnismäßig geringerem
Gesamtaufwand zum wirtschaftlichen Vorteil der Beteiligten zu befriedigen.
Hierzu gehören auch die sogenannten Genossenschaftsausgaben (Soziallasten)
des früheren § 76 G.-O., wie die Ausgaben für die Aufbereitung
des Gabholzes, die Verbesserung der Allmendfelder, die Aussteinung der
Eigentumsgrenzen, die Herstellung von Feldwegen u. dgl.
Die Kosten der gemeinwirtschaflichen Veranstaltungen sollen
regelmäßig in ihrem ganzen Betrage von den Beteiligten zurückerhoben werden,
weil sie vorwiegend in deren wirtschaftlichem Interesse gemacht werden. Bei
den in erster Linie im öffentlichen Interesse erfolgenden Veranstaltungen,
für welche Beiträge erhoben werden können, kommt dagegen meist nur
ein Teil der Kosten zur Deckung, während einen Anteil auch die Gemeinde
selbst mit Rücksicht auf das von ihr zu wahrende öffentliche Interesse zu
tragen hat. Den Gemeinden wird der Eintrag einer Sicherungshypothek
gewährt, wenn es sich um Beiträge handelt, die von den Besitzern bestimmter
Grundstücke zu entrichten sind, jedoch mit der Beschränkung auf
100 Mk., um das Grundbuch nicht mit ganz geringfügigen Sicherungshypotheken
zu belasten. Soweit jedoch die Veranstaltungen der Gemeinde