Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Postillions.
2)  Hat  derselbe  diese  Pferde  und  die  Fuͤhrung  derselben,  guten,  redlichen,  dem  Trunk
nicht  ergebenen,  im  Ruf  eines  untadelhaften  Lebens-Wandels  stehenden,  des  Reiten  und  Fahren
  wohl  erfahrenen  Postillions  zu  übertragen.
6  ESchnelle  Beförderung  der  ordinairen  Postwagen  und  Ertraposien  durch  denselben.
3,)  Die  Postillions  sters  zur  sergfältigen  Erfüllung  ihrer  Pflichten,  besonders  zur  schnellen
  und  regelmäßigen  Führung  des  ihnen  anvertrauten  Post-Gefährtes,  vorzüglich  aber  der
Ordinari-Posten  mit  Nachdruk  und  Ernst  anzuhalten.  Ihnen  aber

"·  Vorsichtige  Fuͤhrung  der  Wagen  zu  Verhuͤtung  alles  Ungluͤks.

4)  zur  besonderen  Pflicht  zu  machen,  die  Postwaͤgenmit  Vorsicht  und  Aufmerksamkeit
sowohl  bei  Tag  als  bei  Nacht  zu  fuͤhren,  damit  durch  ihr  Verschulden  dem  Postwagen  kein
Schaden  zugefuͤgt  werde,  noch  auch  durch  das  Umwerfen,  oder  Anfahren  desselben  die  darauf
  befindlichen  Post-Güter  oder  Passagiere  beschädigt  oder  Gefahren  ausgesezt  werden.

Tragung  der  Posilivree  und  des  Posihorns  von  den  Postillions.  —  Verordnung  wegen

des  Ausweichens.  "  .

5)  Hat  der  Posthalter  seine  Postillions  stets  anzuhalten,  daß  sie  in  allen  von  ihnen
geleistet  werdenden  Yostdienst-Fuhren  die  Königl.  Posi-Livree  tragen,  und  das  ihnen  zu  ge—
bende  Posthorn  führen,  und  des  lezteren  sich  theils  zur  Warnung  bei  dem  Fahren  in  Hohlwegen,
  theils  zur  Aufforderung  der  von  andern  Fuhrleuten  durch  Ausweichung  zu  beweisenden
  schuldigen  Achtung  bedienen.  Damit  aber  ein  jeder  Post-Beamter  wisse  und  darnach
seine  Postillions  anweisen  könne,  wie  das  von  der  Königl.  Post  stets  zu  verlangende  Ausweichen
  von  den  andern  Fuhren  zu  beobachten  sei;  so  wird-  hierüber  folgende  Norm  festgesezt:

a)Den  ordinairen  Postwägen  muß  jedes  andere  Fuhrwerk  ausweichen,  dergestalt,  daß  die
Ertra-Posten  und  Couriere  selbst  denselben  auf  das  von  dem  Postillion  durch  das
Heorn  zu  gebende  Zeichen  ausweichen  müssen;
b)  Den  Ertra-Posten  und  Couriers  müssen  gleichfalls  alle  und  jede  Fuhren,  sobald  der
führende  Postillion  durch  das  Blasen  des  Posthorns  es  verlangt,  ausweichen;
xc)  würde  irgend  ein  Kutscher,  Fuhrmann  oder  Bauer  dieser  Aufforderung  gar  keine  oder
eine  so  unvollständige  Folge  leisten,  daß  dadurch  dem  Post-Gefährte  ein  Rachtheil  erwachsen
  würde,  so  hat  der  Postillion  sich  desfalls  nicht  mit  dem  Kutscher,  Fuhrmann
oder  Bauer  in  Wortwechsel  oder  unziemliches  Handgemenge  einzulassen,  sondern  venselben
  im  nächsten  Dorf  bei  der  Gerichts-Behörde  anzuzeigen,  damit  derselbe  durch  diesen
  zur  Verantwortung  und  Bestrafung  wegen  der  von  ihm  nicht  beobachteten  schuldigen
  Achtung  gegen  die  Königl.  Post  gezogen  werden  kann.
Nicht  zu  erduldende  Mißhandlungen  der  Postillions  und  zu  treffende  Vorkehrungen  im  widrigen  Fall.

6)  Hat  der  Posthalter  durchaus  nicht  zu  dulden,  daß  einer  seiner  im  Dienst  und  in
Königl.  Post  Livree  befindlichen  Postillions  von  irgend  jemand  geschlagen  oder  sonst  mißhandelt
  werde.  Würde  ein  solches  dennoch  geschehen,  und  irgend  jemand  auf  eine  so  sträfliche
Weise  die  Königl.  Post-Livree  antasten;  so  hat  der  Post-Beamte  sofert  einen  solchen  Freoler
durch  die  Orts-Obrigkeit  verhaften  zu  lassen,  und  davon  sogleich  die  schuldige  unterthänigste
Anzeige  an  die  Ober-Post-Direction  zu  erstatten,  damit  derselbe  zu  der  gebührenden  wohl-=verdienten
  Strafe  gezogen  werden  bönne.

Möglichste  Schonung  der  Post-Livrec.

7)  Hat  der  Post-Beame  für  die  Schonung  und  Erhaltung  der  ihm  für  die  Postillions