Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Von  der  schriftlichen  Eröffnung  der  Entscheidung  des  Kirchengemeinderaths  (Art  22
Abs.  3)  an  kann  vom  Ablehnenden  binnen  der  Frist  von  sechs  Tagen  die  Beschwerde  an
das  endgiltig  entscheidende  Evangelische  Konsistorium  bei  dem  Vorsitzenden  des  Kirchengemeinderaths
  mündlich  oder  schriftlich  angebracht  werden.

F.  23.

Beanstandungen  des  Wahlverfahrens,  welche  wegen  Verletzung  der  in  dem  Gesetze
oder  der  in  dieser  Verfügung  gegebenen  Bestimmungen  oder  wegen  irriger  Festsetzung
des  Wahlergebnisses  erfolgen,  können  von  jedem  stimmberechtigten  Kirchengemeindegenossen
bis  zum  Umfluß  von  sechs  Tagen  nach  Verkündigung  des  Wahlergebnisses  in  der  Kirche
(§.  21)  unter  Angabe  der  Gründe  der  Beanstandung  bei  dem  Vorsitzenden  des  Kirchengemeinderaths
  vorgebracht  werden.

Ueber  dieselben  entscheidet  der  Kirchengemeinderath  vorbehältlich  der  in  Art.  15
Abs.  4  und  3  bezeichneten  Beschwerden.

Die  Ausschlußfrist  für  diese  Beschwerden  beginnt  an  dem  auf  die  schriftliche  Eröffnung
  der  Entscheidung  des  Kirchengemeinderaths,  beziehungsweise  des  Evangelischen
Konsistoriums  nächstfolgenden  Tage.  Beide  Beschwerden  sind  bei  dem  Vorsitzenden  des
Kirchengemeinderaths  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  anzubringen.

Nach  Ablauf  der  in  Abs.  1  bestimmten  Frist  kann  die  Giltigkeit  der  Wahl  nur
wegen  gesetzlicher  Mängel  in  der  Person  des  Gewählten  angefochten  werden.

Mindestens,  solange  die  Frist  zur  Anfechtung  der  Wahl  (Abs.  1)  dauert,  beziehungsweise,
  im  Falle  erfolgter  Anfechtung,  bis  die  endgiltige  Entscheidung  über  die  Giltigkeit
der  Wahl  erfolgt  ist,  sind  die  Stimmzettel  von  dem  Vorsitzenden  versiegelt  aufzubewahren.

g.  24.

Die  erstmalige  Wahl  wird  innerhalb  des  von  dem  Evangelischen  Konsistorium  festzustellenden
  Zeitraums  von  dem  Pfarrgemeinderath  angeorduet.  Die  Wahl  wird  durch
eine  nach  8.  8  aus  seiner  Mitte  aufzustellende  Wahlkommission  geleitet.

·  Hiebei  übt  der  Pfarrgemeinderath  die  durch  das  Gesetz  und  diese  Verfügung  dem
Kirchengemeinderath  zugewiesenen  Verrichtungen  aus.

In  Kirchengemeinden,  in  welchen  kein,  oder  für  welche  kein  besonderer  Pfarrgemeinderath

  besteht,  wird  nach  Vernehmung  des  Pfarrers  von  dem  Dekan  die  Wahl  au-