B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 25
Gemeinde überall eingetreten. Gewiß haben Verschiebungen in den Absatzverhältnissen,
Veränderungen in den Arbeiterlöhnen und ähnliche Umstände
die Erträge des Grundbesitzes innerhalb der gleichen Gemeinde und vielleicht
noch über diese hinaus ziemlich gleichmäßig beeinflußt. Anders aber ist dies
mit der landwirtschaftlichen Technik: die wichtigen und ergebnisreichen
Forschungen auf dem Gebiete der Agrikulturchemie um die Mitte des vorigen
Jahrhunderts, die vor allem zu der Anwendung von künstlichen Düngemitteln,
Kalisalzen, Phosphaten usw. geführt haben, die Gründüngung mit
Leguminosen und ähnliche Hilfsmittel haben in Verbindung mit Maßnahmen
der Landeskultur mancherlei Art, wie vor allem Schaffung von Be= und Entwässerungsanlagen,
aus früher kaum eine Bewirtschaftung lohnenden leichten
Böden ertragreiche Getreide-, ja sogar Gemüsefelder gemacht; was zu
Anfang der 20er Jahre kaum bebaute Sandwüste war, ist vielfach
auf diese Weise mit Nährstoffen angereichert und dadurch wie durch
geeignete Bewässerungseinrichtungen zu fruchtbarem Boden umgewandelt
worden, so daß es für gewisse Getreidearten eine inbezug auf Anbaufähigkeit
untere Bodengrenze kaum mehr gibt. Es kommt hinzu, daß
Anbaupflanzen, die zur Zeit der Feststellung der Grundsteuerkapitalien
kaum bekannt waren, inzwischen für manche Bodenarten eine ungeahnte
Bedeutung gewonnen haben, daß die Technik der Verwertung mancher
landwirtschaftlicher Produkte, z. B. der Zuckerrübe, der Erzeugnisse
aus der Viehhaltung usw., wesentliche Fortschritte gemacht hat u. a. m.
Von all diesen Errungenschaften der letzten Jahrzehnte sind insbesondere
die Erfahrungen auf dem Gebiete des Düngungswesens den Grundstücken
geringer Bonität weit mehr zugut gekommen als denen von besserer
Bodenbeschaffenheit, es ist die Ertragsfähigkeit der ersteren in erheblich
stärkerem Maße gesteigert worden. So sind heute die Steuerkapitalien
der Grundstücke in niedrigen Bonitätsklassen,
auch nur als Verhältniszahlen genommen, wohl allgemein
zu niedrig im Vergleich zu den Steuerkapitalien von den
Grundstücken besserer Bonität, diese Grundstücke sind
im Vergleich zu jenen zu hoch besteuert. Wollte man heute Ertragsschätzungen
aller Grundstücke einer Gemeinde vornehmen, so würden
diese sicherlich zeigen, daß die Erträge vieler Grundstücke der verschiedensten
Bonitätsklassen sich viel näher stehen als deren Steuerkapitalien, und tatsächlich
werden denn auch bei Verpachtungen von Grundstücken verschiedener
Bonitätsklassen schon jetzt Pachtpreise erzielt, die beim Vergleich mit den Steuerkapitalien
der einzelnen Bonitätsklassen, die ja doch Reinerträge sein sollten,
keineswegs auch nur einigermaßen gleichmäßige Vergleichsziffern ergeben.