26 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
Es ist also auch nicht einmal das richtig, daß die
Grundstücksreinerträge in derselben Gemarkung ziemlich
gleichmäßig sich verändert haben und deshalb auch heute
noch wenigstens als Verhältniszahlen brauchbar seien.
Die ganze alte Reinertragsbesteuerung aber paßt nicht
— und das wird auch von ihren wärmsten Verehrern nicht bestritten —
für die Besteuerung desjenigen Grundbesitzes, der überhaupt
nicht durch landwirtschaftliche Benutzung einen Ertrag
abwerfen soll, sondern der landwirtschaftlichen Benutzung
entzogen ist oder werden soll, um als Baugelände
oder Zubehör zu solchem zu dienen. Für diesen Besitz krankt die
Ertragsbesteuerung schon an dem inneren Widerspruch, daß sie gar nicht
besessen werden, um durch Bewirtschaftung einen Ertrag abzuwerfen, sondern
daß sie einer solchen Bewirtschaftung dauernd entzogen bleiben oder werden
sollen. Der landwirtschaftliche Ertrag ist meist verschwindend gegenüber
den sonstigen Vorteilen, die der Besitzer von ihnen zieht oder sich von
ihnen verspricht, und eine Besteuerung nach jenem Ertrag ist deshalb ein
steuerliches Unding und bleibt es, auch wenn etwa bei Veräußerung eines
derartigen Grundstücks andere Steuern, wie Wertzuwachssteuer und Besitzwechselabgabe,
zur Erhebung kommen. Denn diese beiden Abgaben werden
eben nur bei Veräußerung, die erstere gar nur bei gewinnbringender Veräußerung
erhoben, treffen also den Besitzer nicht, wenn und insolange er
sich seines Besitzes nicht entäußert.
Auf welche Weise ist nun den Mängeln der Grundertragssteuer,
wie sie zur Zeit besteht, abzuhelfen? Für die
Grundstücke der letztbesprochenen Art zweifellos nur
dadurch, daß man den Boden der Ertragsbesteuerung vollständig
verläßt und zur Wertsteuer übergeht. Diese Grundstücke
dienen nicht mehr dem Zwecke, durch Bewirtschaftung einen Ertrag
abzuwerfen, sie sind vielmehr zur Ware geworden, aus deren Umsatz oder
aus deren Benutzung als Bauplatz für eigene Zwecke Ertrag gewonnen
werden soll, der aber als solcher für eine Bemessung der alljährlich zu
erhebenden Grundsteuer nicht in Betracht kommen kann. Grundlage für
diese kann vielmehr nur der gemeine Wert, der Verkaufswert solcher
Grundstücke sein, wie er beim Verkauf erzielt wird oder zu erzielen wäre.
Zur Erzielung eines solchen Verkaufswertes bei Veräußerung oder zu
einer diesem Werte entsprechen den eigenen Benützung werden diese Grundstücke
besessen, sie sind wie sbewegliche Gegenstände Objekte des Güterumsatzes
geworden, können deshalb auch steuerlich nur als Ware behandelt