32 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
Interesse an genauer Feststellung der darauf ruhenden Steuer, weil zur
Beurteilung deren Höhe eine einfache Vergleichsmöglichkeit mit dem
Grundbesitz anderer Eigentümer nicht leicht zu beschaffen ist. Anders bei
einer Besteuerung nach dem Vermögenswert: die Angabe eines solchen
Wertes bietet ohne weiteres etwas Greifbares und viel leichter Ver—
ständliches als die dermalige Steuerkapitalsziffer, der Steuerpflichtige wird
diesen Wert an sich eher nachprüfen, er wird ihn aber vor allem mit
dem Steuerwert anderer Grundstücke leichter in Vergleich setzen und so
besser feststellen können, ob seine Besteuerung richtig steht. Die Besteuerung
wird also mit dem Aufbau nach Vermögenswerten dem Verständnis
des Pflichtigen näher gebracht, als dies dermalen der Fall ist. —
Was die Grundsteuer von den Gebäuden anlangt, so ist bereits oben
darauf hingewiesen, daß die Gebäudesteuerkapitalien aus den
mittleren Kaufwerten der Gebäude abgeleitet sind, daß somit die Gebäudebesteuerung
ihrem Grunde nach zurzeit schon eine Vermögenssteuer ist.
Allerdings haften dieser Art von Vermögenssteuer zwei miteinander im inneren
Zusammenhang stehende Mängel an: einmal werden die Kaufwerte neu
entstehender Gebäude nicht nach deren gemeinem Verkaufswert bei der
Abschätzung ermittelt, sondern es wird für solche Gebäude der Wert festgesetzt,
den sie zur Zeit der letzten Gebäudeabschätzung Anfang der 1860 er
Jahre gehabt haben würden; sodann aber sind die einmal festgesetzten
Werte nahezu völlig unbeweglich, es wirkt insbesondere die etwa im Laufe
der Zeit eintretende innere Wertsteigerung oder Wertverminderung nicht
steuererhöhend oder zermäßigend. Wie notwendig die Beseitigung beider
Mängel aber ist, das zeigen insbesondere die Verhältnisse in den Städten,
in denen in den letzten 40 Jahren vielfache enorme Preissteigerungen
allgemein eingetreten sind, in denen aber auch der Wert einzelner Objekte
von Jahr zu Jahr wächst. So kommt man auch für die Gebäude
aus inneren sachlichen Gründen zu einer Grundsteuer nach ihrem
gemeinen Wert und gewinnt damit auch für sie die gleiche äußere
Grundlage, wie sie für den Grundbesitz im übrigen bereits empfohlen ist.
Kurzer Erwähnung bedürfen hier die Einwände, die gegen die für
die Gebäude auch in dem letzten Gemeindesteuergesetzentwurf vorgesehene
Besteuerung nach dem gemeinen Werte erhoben wurden. Man hat dort
Vorschriften über die Behandlung von Mietshäusern beim Leerstehen von
Wohnungen, sowie eine günstige Behandlung von Arbeiterhäusern vermißt
und vor allem getadelt, daß auch die landwirtschaftlichen Okonomiegebäude,
die seither in Hessen von der Grundsteuer befreit waren, zu der Grundsteuer
in ihrer neuen Gestalt herangezogen werden sollten. Alle drei