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oder spnodalrechtlicher Vergleichung geben konnte. Dem Hofrathe
des Kaisers wurden die Resultate der reicheständischen
katholischen Conferenz vorgelegt, die 1550 zu Augsburg gehalten
worden war; auch die Resultate der wechseloweisen
Vergleichung der geistlichen und welrlichen katholischen Fürsten,
wie man sich damals zugleich verglichen hatte, wurden ihm
mitgetheilt; auf der Tafel des kaiserlichen Hofratbs lagen
beide Actenstücke zum täglichen Gebrauch. Nebst beiden Actenstücken
lag dort auch der Aschaffenburger Receß, denn dieser
Receß und jener Aufsatz, wie er zu Augsburg 1550 dem
Kaiser überreicht worden, waren die Fundamentak, Gesetze der
Deutschen Kirche, die wichtigstrn Oeclarationen, nach welchen
die Deutsche Kirche ihr Verhältniß zum Roͤmischen Hofe beurtheilt
wissen wollte, die Haupr-Constitutionen, nach welchen
der Hofrath des Kaisers zu sprechen verbunden blieb,
denn Kaiser und Reich waren einstimmig mit einander, daß
jene Beschwerden, wie sie schon 1550 dem päbsilichen Legaten
mitgetbeilt worden, als abgethan angesehen seyn sollten.
So setzte man es denn auch 1558 Ferdinand l. in selne
Kaiser-Capitälation, daß alle diese Beschwerden geradchin
abgeschafft, und nie mehr zugelassen seyn sollten; man machte
ihm diese Abschaffung ebenso zur Pflicht, als die Behauptung
des Aschaffenburger Rccesses schon seit 1519 Capitularions=Verpflichtung
des Kaisers war; beide Aufsätze erhielten gleiche.
Kraft eines Deutschen Reichs-Gesetzes, und den Turialisten
war es ein Aerger, wie ihn der Hofrath des Kaisers damals
nur selten gab, einseitige Erklärungen der Deutschen als
Grund-Constitutionen der Kirche und Gränz-Regulatife gegen
Rom ansehen lassen zu müssen.
Es mag auf jene Actenstücke, wie sie unbergeßlich zu
bleiben auf der Reichs, Hofraths-Tafel lagen, von manchem