Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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kann  jedoch  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  eine  weitere  Tagfahrt  zur  Beweisausführung
  anberaumen.

Findet  die  Beweisaufnahme  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  statt,  so  ist  die  Tagfahrt
zur  Beweisausführung  von  Amtswegen  entweder  zugleich  mit  der  Anordnung  der  Beweisaufnahme
  oder  nachträglich  festzusetzen.

Art.  440.

Die  Beweisausführung  umfaßt  die  Verhandlung  über  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme
  und  über  die  noch  nicht  erledigten  Beweiseinreden.

Eine  Erörterung  des  ganzen  Streitverhältnisses  in  thatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung
  ist  hiebei  nicht  ausgeschlossen.

Art.  441.

Wurde  der  Beweis  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  aufgenommen,  so  wird  von  dem
Berichterstatter  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  auf  Grund  der  Akten,  ohne  Einmischung
  einer  rechtlichen  Beurtheilung  vorgetragen.

Den  Parteien  steht  das  Recht  der  Ergänzung  und  Berichtigung  zu  und  gebührt
sodann  das  Wort  zu  Begründung  ihrer  Anträge.

Art.  442.

Erscheint  eine  Partei  in  der  Tagfahrt  zur  Beweisausführung  nicht,  so  wird  die
Entscheidung  unter  Beurtheilung  des  Ergebnisses  der  Beweisaufnahme  nach  dem  Inhalt
der  Akten  und  unter  Berücksichtigung  des  Vortrags  der  erschienenen  Partei  gefällt.

Art.  443.

Das  Gericht  hat  das  Ergebniß  der  Beweisführung  nach  freier  Ueberzeugung  zu
würdigen,  an  gesetzliche  Beweisregeln  ist  dasselbe  nur  in  den  durch  dieses  Gesetz  bestimmten
  Fällen  gebunden.

Die  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts,  wonach  beim  Beweise  gewisser  Rechtsverhältnisse
  einzelne  Beweismittel  ausgeschlossen  oder  ausschließlich  zulässig  sind,  werden
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.

Art.  444.

Wenn  der  Betrag  eines  zu  ersetzenden  Schadens  voraussichtlich  nicht  oder  nur  mit
großer  Schwierigkeit  zu  erweisen  ist,  so  kann  das  Gericht  auch  von  Amtswegen  diesen
Betrag  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlungen,  unter  Würdigung  aller  Umstände,  und
geeigneten  Falls  nach  Anhörung  von  Sachverständigen,  der  Billigkeit  gemäß  festsetzen.