Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Ministerial-  Entschließung  vom  10.  September  1836,  die  asiatische
Brechruhr  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  Königliche  Regierungspräsidium  ist  durch  Ministerialverfügung
  vom  Heutigen  an  die  Königlichen  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern,  von  denjenigen  Maßregeln  in  Kenntniß
gesetzt  worden,  welche  bezüglich  der  Bayern  immer  mehr  bedrohenden
  Brechruhr  nöthig  gefunden  werden.

Indem  der  bewährte  Eifer  und  die  Einsicht  des  Königlichen
Regierungspräsidiums  für  den  zweckmäßigen  und  lebendigen
Vollzug  dieser  Anordnungen  volle  Bürgschaft  gewährt,  wird
zunächst  bemerkt,  was  folgt:

1)  Da  an  den  Namen  Cholera  sich  alle  Reminiscenzen
des  früheren  panischen  Schreckens  reihen,  so  ist  nach  dem  sehr
zweckmäßigen  und  bewährten  Beispiele  Oesterreichs  Sorge  zu
tragen,  daß  die  Krankheit,  soweit  es  sich  um  deren  Auftreten
in  Bayern  handelt,  nicht  als  die  „asiatische  Brechruhr,
Cholera  morbus  oder  Cholera“,  sondern  als  Brechruhr,
  in  amtlichen  Erlassen,  öffentlichen  Blättern  u.  s.  w.
bezeichnet  und  besprochen  werde.

2)  Da  ein  herzliches  Verhältniß  der  Grenzländer  und  der
Grenzbehörden  in  diesem  Momente  doppeltes  Erforderniß  wird,
so  wird  das  Königliche  Regierungspräsidium  insbesondere  sich
angelegen  sein  lassen,  alle  etwaigen  Wahrnehmungen  mit  gehöriger
  Umsicht  zur  Kenntniß  der  nächst  gelegenen  auswärtigen
Landesstellen  zu  bringen,  gleicher  Benachrichtigung  von  Seite
derselben  sich  zu  versichern,  sich  diesfalls  auf  erhaltene,  dem
freundnachbarlichen  Standpunkte  der  gegenseitigen  Regierungen
entnommene  Weisung  zu  berufen,  und  das  Nöthige  anzuordnen,
damit  keine  Disgustirung  der  ausländischen  Grenzstellen  und
Behörden,  und  kein  nachtheiliges  Ein=  oder  Rückwirken  derselben
  auf  die  diesseitigen  Maßregeln  stattfinde.

3)  Uebrigens  ist  an  die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  des  Reichs
sowohl,  als  an  das  Königliche  protestantische  Oberconsistorium
ergangen,  was  die  Anlagen  1.  und  2.  ausweisen.

So  unrähhlich  es  erscheinen  muß,  durch  kirchliche  Aufrufe
an  den  Clerus  Aufsehen  in  den  Provinzen  zu  erregen,  von
welchen  das  Uebel  noch  ferne  ist,  so  zweckmäßig  möchte  ein
Mittel  der  Art  bei  Annäherung  der  Krankheit  wirken,  und  es