Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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einmal  in  seder  Weche,  bei  einer'  Entfernung,  die  nicht  über  eine  Stunde
beträge  alle  1  Tage,  —  endlich  bei  ciner  Entfernung  uͤber  eiue  Stunde
jeden  Wonat  einmal  zum  Religions-Unterricht  in  die  Slementgr-Schule  ib#'
tres  Parochial  Orts  kommen.  ·  "  .

Ist  die  Entfetnung  allzugroß,  so  daß  nicht  einmal  die  Sonntags-Schüler
die  Catechisationen  des  Geistlichen  ihrer  Confession  besuchen  können,  so  sollen
wenigstens  diese  angehalten  werden,  da  wo  die  Slsementar-Schüler  die  Werk,
tags-Schule  besuchen,  der  Sonntags-Schule  enzuwohnen,  wobei  es  sich  dann
von  selbst  versteht,  daß  sse  als  Dissentienten  on  dem  Religions-Unterricht,
der  in  der  Sonntags-Schule.  vorkomme,  keinen  Theil  nehmen.

lI.)  Der  Parrer,  welchem  die  Dissentirenden  als  Filialicke#n  zugekheilt  sind,  hat

in  Betiehung  auf  die  Kinder  derselben  ·""««

,-.)hieVorschriftIetprotestantischeaSchul-Verordnungvom.-Z«iDecbr.wu.
aufs  genaueste  zu  befolgen,  daher  vor  Georgii  jeden  Jahrs  aus  den  Taufbüchern
  eine  genaue  Liste  aller  Kinder,  welche  auf  Marcini  desselben  Jahrs

6  Jahre  complire  haben,  zu  verfertigen,  und  sie  von  der  Kanzel  zu  verle,

sen,  wo  sodann  alle  diese  Kinder  auf  Georgii  desselben  Jahrs  in  die  Schule

  aufgenommen,  und,  wenn  die  Eltern  sich  widerspenstig  bezeigen  sollten,
nöthigenfalls  dazu  gezwungen  werden  müssen;  «

-5,)hat-etsichvondenElternjedesschulpflichcigeqKindes-month  in  dem

Fall  ##nd)  daß  es  lhnen  (nach  Nro.  1.  2.)  freisteht,  eine  bestimmte  Er,
klärung  geben  zu  lassen,  welche  Schule  das  Kind  besuchen  solli
c.)  wofern  alle  oder  einzelne  die  Schule  der  herrschenden  Orts-  Confession  besuchen
  sollten,  so  hat  er  das  Verzeichniß  derselben  dem  Pfarrer  der  berr,
sehee  Orcs-,  Confession  amtlich  zu  übergeben.  Er  soll  sodann  in  diesem
alle
I)  die  Schule  der  Orts-Cenfession,  in  welche  die  Kinder  der  Dissentienten
ehen,  in  denjenigen  Fristen  besuchen,  welche  von  den  höheren  gerftlichen
Pexbroen  mit  Rücksicht  auf  die  obwaltenden  Werhältnisse  werden  bestimmt
wenden,  bei  diesen  Besuchen  nach  den  Kindern  seiner  Confession  sehen,  den"
selben  besonders  dann,  wenn  die  Entfernung  ihnen  nicht  gestattet,  die  Catechisationen
  und  den  Religions,  Unterricht  in  seiner  Kirche  und  Schule
zu  besuchen)  so  viel.  bgücht  Religions-Unterricht  geben,  und  die  Eltern
anweisen,  wie  sie  den  Mangel  des  öffentlichen  religiösen  Unterrichts  zu
Huause  zu  ersetzen  suchen  sollen.  «
e7-FesnethateranveadssentlichenSchul.·-Visitatioyeuln  Gemeinschafi  III
demspfakteederherrschendenConfesskpnTheilsunehmen,t.uaddenctfuad
in  der  Pastoral-Relation  zu  bemerken.
4.)  Dabei  ist  er  jedoch  nicht  befug!,  in  dieser  Schule  ecwes  zu  verordnen,  oder
Dpe  Schullehrer  für  sich  Erinnerungen  zu  geben,  sondern  er  hat),  wofern