Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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mit Zustimmung des Kriegsamts an die Stelle jener 
Ausschüsse treten. 
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In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen 
Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt 
und in denen in der Regel mindestens fünf- 
zig Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige 
Arbeiterausschüsse bestehen. 
Soweit „in der Regel“ mindestens 50 Arbeiter be- 
schäftigt werden, d. h. eine zufällige vorübergehende Ueber- 
schreitung der Zahl 50 würde nicht zur Errichtung eines 
ständigen Arbeiterausschusses verpflichten. 
Der Minister für Handel und Gewerbe hat in einer 
Verfügung vom 16. Januar 1917 aus Anlaß einer Eingabe, 
betreffend Arbeiterausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den. 
vaterländischen Hilfsdienst folgendes bemerkt: 
„Die Vorschrift im § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Ge- 
setzes über den vaterländischen Hilfsdienst findet nur auf 
solche Arbeiterausschüsse keine Anwendung, die beim Inkraft- 
treten des Gesetzes, d. h. am 6. v. M., schon bestanden. Als 
Arbeiterausschüsse, die am 6. v. M. bestanden, können je- 
doch nur diejenigen gelten, die damals bereits gemäß 
§ 134h der Gewerbeordnung oder §8§ 80 f, 80 fd, 80 fe und 
80 fs des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung der 
Novelle vom 28. Juli 1909 als solche bestellt oder errichtet 
waren, nicht aber auf Vorstände usw., die zwar nach § 134h 
Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung hätten als Arbeiter- 
ausschüsse bestellt werden können, bis zum 6. v. M. aber tat- 
sächlich noch nicht als solche bestellt worden waren. Eine 
„Bestellung“ aber wird nur dann als vorliegend anzu- 
erkennen sein, wenn eine Mitteilung an den Kassenvor- 
stand und an die übrigen Arbeiter der Fabrik ergangen 
war, daß der Kassenvorstand fortan die Aufgaben eines 
ständigen Arbeiterausschusses wahrnehmen sollte. Wurden 
nur gelegentlich mit dem Kassenvorstande Fragen besprochen, 
die für die gesamte Belegschaft des Werkes Bedeutung 
hatten, so liegt darin keine Bestellung des Kassenvorstan- 
des zum Arbeiterausschuß.“
	        
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