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mit Zustimmung des Kriegsamts an die Stelle jener
Ausschüsse treten.
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In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen
Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt
und in denen in der Regel mindestens fünf-
zig Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige
Arbeiterausschüsse bestehen.
Soweit „in der Regel“ mindestens 50 Arbeiter be-
schäftigt werden, d. h. eine zufällige vorübergehende Ueber-
schreitung der Zahl 50 würde nicht zur Errichtung eines
ständigen Arbeiterausschusses verpflichten.
Der Minister für Handel und Gewerbe hat in einer
Verfügung vom 16. Januar 1917 aus Anlaß einer Eingabe,
betreffend Arbeiterausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den.
vaterländischen Hilfsdienst folgendes bemerkt:
„Die Vorschrift im § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Ge-
setzes über den vaterländischen Hilfsdienst findet nur auf
solche Arbeiterausschüsse keine Anwendung, die beim Inkraft-
treten des Gesetzes, d. h. am 6. v. M., schon bestanden. Als
Arbeiterausschüsse, die am 6. v. M. bestanden, können je-
doch nur diejenigen gelten, die damals bereits gemäß
§ 134h der Gewerbeordnung oder §8§ 80 f, 80 fd, 80 fe und
80 fs des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung der
Novelle vom 28. Juli 1909 als solche bestellt oder errichtet
waren, nicht aber auf Vorstände usw., die zwar nach § 134h
Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung hätten als Arbeiter-
ausschüsse bestellt werden können, bis zum 6. v. M. aber tat-
sächlich noch nicht als solche bestellt worden waren. Eine
„Bestellung“ aber wird nur dann als vorliegend anzu-
erkennen sein, wenn eine Mitteilung an den Kassenvor-
stand und an die übrigen Arbeiter der Fabrik ergangen
war, daß der Kassenvorstand fortan die Aufgaben eines
ständigen Arbeiterausschusses wahrnehmen sollte. Wurden
nur gelegentlich mit dem Kassenvorstande Fragen besprochen,
die für die gesamte Belegschaft des Werkes Bedeutung
hatten, so liegt darin keine Bestellung des Kassenvorstan-
des zum Arbeiterausschuß.“