Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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8 10. 
Die Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die Amts- 
gerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachver- 
ständigen zu ersuchen. « 
8 11. 
Ein Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der besonderen 
schrifflichen Aufforderung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) bei 
einer der im 8 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen Beschäftigung 
erhält, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, von dem die 
Aufforderung ergangen ist, unter Angabe des Arbeitgebers und 
der Art der Beschäftigung Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit 
dieser Angabe hat der Arbeitgeber durch seine Unterschrift zu 
bestätigen. 
Unterläßt, der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so kann 
er vom Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstrafe bis zu 20 
Mark bestraft werden, wenn er hierauf in dem Aufforderungs- 
bescheide hingewiesen ist. 
Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der 
Post geeigneter Vordruck beizufügen, der die Mitteilung der nach 
Abs. 1 erforderlichen Angaben durch Ausfüllung ermöglicht. 
§ 12. 
Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach 88§ 9 
und 11 verhängten Geldstrafen findet die Vorschrift des § 12 der 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung. 
8 13. 
Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, die Ar- 
beiter oder die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte ver— 
sicherungspflichtigen Angestellten ihres Betriebs in der Aus— 
übung des Wahlrechts bei den nach 8 11 Abs. 2, 3 des Gesetzes 
vorzunehmenden Wahlen zu den Arbeiterausschüssen oder den 
Angestelltenausschüssen oder in der Uebernahme oder Ausübung 
der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses zu beschrän- 
ken oder sie wegen der Uebernahme oder der Art der Ausübung 
zu benachteiligen. 
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, wer- 
den mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Haft bestraft.
	        
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