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8 14.
9 shie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in
raft.
Berlin, den 30. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich.
Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund
des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen.
Vom 30. Januar 1917.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333)
wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Zuständig ist:
1. im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß
(Feststellungsausschuß), in dessen Bezirk der
Beruf ausgeübt wird oder die Organisation oder der
Betrieb oder Zweigstellen derselben ihren Sitz haben;
2. im Falle des § 7 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß
(Einberufungsausschuß), in dessen Bezirk der
Hilfsdienstpflichtige seinen Wohnsitz hat oder sich
aufhält;
3. im Falle des § 9 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß
(Schlichtungsausschuß), in dessen Bezirk das
Unternehmen liegt, bei dem der Hilfsdienstpflichtige
die der Beschwerde zugrunde liegende
Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat, und,
wenn diese Beschäftigung an einem Orte außerhalb des
Bezirkes stattfindet oder stattgefunden hat, auch der
Ausschuß, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reiches in Frage,
so kann der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Aus-
schuß bestimmen.