Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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8 14. 
9 shie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in 
raft. 
Berlin, den 30. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich. 
Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund 
des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. 
Vom 30. Januar 1917. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) 
wird folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Zuständig ist: 
1. im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß 
(Feststellungsausschuß), in dessen Bezirk der 
Beruf ausgeübt wird oder die Organisation oder der 
Betrieb oder Zweigstellen derselben ihren Sitz haben; 
2. im Falle des § 7 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß 
(Einberufungsausschuß), in dessen Bezirk der 
Hilfsdienstpflichtige seinen Wohnsitz hat oder sich 
aufhält; 
3. im Falle des § 9 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß 
(Schlichtungsausschuß), in dessen Bezirk das 
Unternehmen liegt, bei dem der Hilfsdienstpflichtige 
die der Beschwerde zugrunde liegende 
Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat, und, 
wenn diese Beschäftigung an einem Orte außerhalb des 
Bezirkes stattfindet oder stattgefunden hat, auch der 
Ausschuß, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. 
Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reiches in Frage, 
so kann der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Aus- 
schuß bestimmen.
	        
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