Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

nehmen, daß sie von dem Wahlausschreiben Kenntnis und. Ge— 
legenheit erhalten, ihre Stimmzettel in verschlossenen Umschlägen 
an einer bestimmten Stelle abzugeben. Die Umschläge sind vor 
der Feststellung des Wahlergebnisses von dem Wahlleiter 
(Wahlvorstand) ungeöffnet in den verschlossenen Stimmzettel- 
kasten zu stecken. - 
22. 
Mitteilung an die Gewählten oder Be- 
rufenen.)) 
Der Wahlleiter (Vorsitzende des Wahlvorstandes) benach- 
richtigt die gewählten oder berufenen Mitglieder und Ersatz- 
männer schriftlich von der auf sie entfallenden Wahl oder 
Berufung. Erklärt der Gewählte oder Berufene nicht binnen 
einer Woche, daß er die Wahl oder Berufung ablehne, so gilt 
die Wahl oder Berufung als angenommen. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so gilt an seiner Stelle 
der in der gleichen Vorschlagsliste nach ihm vorgeschlagene noch 
nicht Gewählte als gewählt. 8§ 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 
Abs. 1 gelten entsprechend. 
Lehnt ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder nach 8 11 Abs. 2 
Satz 3 oder nach § 20 Berufener die Berufung ab, so ist wieder- 
um nach § 20 Abs. 1 zu verfahren. 
§ 23. 
Bekanntmachung des Wahlergebnisses. 
Sobald die Namen der Gewählten oder Berufenen endgül- 
tig feststehen, hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) sie durch zwei- 
wöchigen Aushang an derjenigen Stelle, an welcher das Wahl- 
ausschreiben angeheftet gewesen ist, bekannt zu machen.#0) 
V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl. 
§ 24. 
Im allgemeinen. 
Die Gültigkeit der Wahl kann während der Dauer des Aus- 
hanges (8 23) angefochten werden. Anfechtungen sind bei dem 
*) Ein Muster für die Mitteilung ist im Anhang unter Nr. 5 
abgedruckt. 
10) Ein Muster für diese Bekanntmachung ist im Anhang 
unter Nr. 6 abgedruckt.
	        
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