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Wahleiter (Wahlvorstand) oder bei dem Gewerbeinspektor oder
Bergrevierbeamten anzubringen; der Gewerbeinspektor oder
Bergrevierbeamte entscheidet über sie. Auf Beschwerde, die
binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Ge-
werbeinspektors oder Bergrevierbeamten einzulegen ist, entschei-
det endgültig der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk
Berlin der Polizeipräsident, oder das Oberbergamt.
Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstandes) können
nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten
werden.
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlver-
sahren einzuleiten. 8
25.
Ungültigkeit der Wahl.
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften
über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche
Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß
das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
§ 20.
Ungültige Wahl einer Person.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl
nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen
erlangt hat.
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren
Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergl. insbe-
sondere §§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder
durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt
worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht
verändert werden konnte.
Die Absätze 2 und 3 des § 22 gelten entsprechend.
VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
§ 27.
Scheiden Ausschußmitglieder während der Amtsdauer des
Ausschusses, insbesondere wegen Verlustes der Wählbarkeit aus,
so tritt derjenige von den gewählten Ersatzmännern ein, welcher
der gleichen Vorschlagsliste wie der Ausgeschiedene angehört und
* * Liste unter den. Ersatzmänern an höchster Stelle steht
18).
Sind auf einer Vorschlagsliste Ersatzmänner nicht mehr vor—
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