Metadata : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§  55.  Regalien  und  Gebühren.  193

Hat  ein  Ausländer  in  Deutschland  seinen  Wohnsitz  und  stirbt  erblos,
so  fällt  sein  Vermögen  nicht  an  den  deutschen  Fiskus,  sondern  an  den
seines  Heimatsstaates,  ohne  Rücksicht  auf  Reziprozität.

Nach  Art.  138  EG.  z.  BGB.  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  unberührt,  nach  welchen  im  Falle  des  §  1936  BEGB.  an
Stelle  des  Fiskus  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen
  Rechts  gesetzlicher  Erbe  ist.

Ein  Anfallsrecht  ist  dem  Fiskus  des  Bundesstaats,  in  dem  ein
Verein  seinen  Sitz  hat,  gemäß  §  45  BGB.  gegeben.  Danach  füällt
das  Vermögen  des  Vereins,  wenn  er  nach  der  Satzung  nicht  ausschließlich
  den  Interessen  seiner  Mitglieder  diente,  sofern  es  an  einer
Bestimmung  der  Anfallsberechtigten  fehlt,  an  den  Fiskus  oder  nach
Landesrecht  an  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen
Rechts  (EEG.  Art.  85).  Nach  8  46  BGB.  steht  in  diesem  Falle  der
Fiskus  dem  gesetzlichen  Erben  gleich  und  hat  das  Vermögen  tunlichst
in  einer  den  Zwecken  des  Vereins  entsprechenden  Weise  zu  verwenden.

Bezüglich  des  Bernsteinregals  (Ges.  vom  22.  Februar  1867
Westpr.  Prov.  R.  8§§  73,  75)  ist  hervorzuheben,  daß  dasselbe  seit  der
Ordenszeit  her  in  Ost=  und  Westpreußen  und  einzelnen  Teilen  Pommerns
als  Uberbleibsel  des  früheren  Strandrechts  bestand  und  noch  besteht.
In  Westpreußen,  in  den  Kreisen  Lauenburg  und  Bütow  und  den  früher
zu  Westpreußen  gehörigen  Ortschaften  der  Kreise  Belgard,  Dramburg,
Neustettin  der  Provinz  Pommern  ist  der  Bernstein,  soweit  er  in  der
Ostsee  gefischt  oder  am  Strande  gefunden  wird,  Regal;  im  Binnenlande
  ist  der  Grundeigentümer  der  Berechtigte,  Westpr.  Prov.  R.
§  73  Ges.  vom  4.  August  1865  Art.  3  Nr.  5,  6,  7  (GS.  S.  873),
in  Ostpreußen  dagegen  ist  der  Bernstein  sowohl  in  der  Ostsee,  wie
am  Strande  und  im  Binnenlande  Regal.  (Ges.  vom  22.  Februar
1867  Art.  4  (GS.  S.  272).  Durch  Art.  1  desselben  Ges.  ist  die
Aneignung  von  Bernstein  durch  den  zur  Gewinnung  nicht  Befugten
zugleich  allgemein  unter  Strafe  gestellt.  (Geldstrafe  bis  zu  100  M.
oder  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten

Früher  bestand  in  Preußen  das  Lotterieregal,  da  nach  §  547,
I,  11  preußischen  ALR.  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  des
Staates  öffentliche  Lotterien  unternommen  werden  durften.  Beim
Erlaß  des  AdR.  existierte  in  Preußen  eine  verpachtete  Zahlen-(Lotto-)
  Lotterie  und  Klassenlotterie.  Auf  Grund  des  Ediktes  vom
20.  Juni  1794  wurde  die  Lotterie  in  Staatsverwaltung  genommen.
Durch  Edikt  vom  28.  Mai  1810  (GS.  S.  712)  wurde  die  Zahlenlotterie
  (das  Lotto)  überhaupt  aufgehoben.  Es  verblieb  nur  noch
bei  der  Klassenlotterie.!)  Bei  einer  solchen  spielt  der  Abnehmer
eines  Loses,  welches  auch  in  Anteilen  abgegeben  wird,  die  betreffende
  Nummer  in  den  nach  dem  Spielplan  vorgesehenen  mehreren
Ziehungen  (Klassen).  Der  Abnehmer  des  Loses  bezw.  des  Anteiles
dieses  ist  allerdings  nur  verbunden,  das  Los  bezw.  den  Anteil  für

 

 

1)  Vgl.  über  diese  und  deren  Verwaltung  Verfassung  und  Verwaltung  Bd.  1
5  76  §  202.
Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  II.  18