Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(586  )

8.)  Verordnung  an  die  Oberamts-Regierung,

die  Anwendung  der  §..  249.  und  257.  des  Gesetzes  vom  171  März  1832.
in  der  Oberlausitz  betreffend.

vom  2  äuen  December  1833.

Jn  dem  Gesetze  uͤber  Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17ten  Maͤrz  1832.  F.
249.  wird  das  Bezirksamt  als  diejenige  Behoͤrde  bezeichnet,  vor  welcher  bei  Auseinan—
dersetzungsgeschaͤften  entstehende  Rechtsstreitigkeiten,  so  bald  darin  auf  Beweis  erkannt  ist,
fortgestellt  und  foͤrmliche  Klagen,  auf  deren  Anstellung  erkannt  worden  ist,  angestellt  wer—
den  sollen.

Desgleichen  ist  9.  257.  bestimmt  worden,  daß  in  Fällen  der  öffenrlichen  Verladung
entfernterer  Interessenren  die  an  dieselben  zu  erlassende  Aufforderung  an  Bezirksamts-=stelle
  angeschlagen  werden  soll.

So  lange  die  dermaligen  Behördenverhälenisse  bestehen,  ist  die  erstere  dieser  Bestimmungen
  in  der  Oberlausttz  dergestalt  zur  Ausführung  zu  bringen,  daß  nach  dem  Erkenntniß
auf  Beweis  die  Sache  an  die  Oberamts-Regierung  abzugeben  oder  zu  remittiren  ist,  und
anzustellende  förmliche  Klagen  bei  dieser  Behörde  einzureichen  sind,  dieselbe  aber  entweder
das  Gerichtsamt  zu  Budissin,  oder  ein  für  geeignet  zu  achtendes  Patrimonialgeriche  für
das  Beweisverfahren  oder  die  Klaganstellung  mit  Auftrag  zu  versehen  hat.

Dagegen  hat  in  den  Fällen  der  §.  257.  gedachten  Art  die  Oberamts-Regierung,  auf
deshalb  von  den  Unterbehörden  und  insonderheit  den  Specialcommissionen  an  sie  erstartete
Berichte,  die  Affirion  der  öffenrlichen  Borladungen  bei  sich  zu  veranstalten.

Dem  gemäß  hat  die  Oberamts-Regierung  in  vorkommenden  Fällen  das  Nöcthige  zu
besorgen.

Dresden,  den  24  sen  December  1833.

Gesammt-Minksterium.

von  Lindenau.  von  Carlowitz.

Ausgegeben  am  Züsten  December  1833.