Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

432 Anhang. Verfassungsgesetz. 
Eine zählende Stimme kommt ihnen im Staatsministerium 
nicht zu. 
Außerdem können für einzelne Gegenstände sonstige Beamte 
oder Fachmänner beigezogen werden. 
Art. 6. 
Der Geschäftskreis des Staatsministeriums umfaßt die Be— 
ratung aller allgemeinen Angelegenheiten, namentlich solcher, welche 
auf die Staatsverfassung, auf die Organisation der Behörden und 
die Abänderung der Territorialeinteilung, auf die Staatsverwal— 
tung im allgemeinen und die Normen derselben oder auf die all- 
gemeinen Verhältnisse des Staats zu den Religionsgesellschaften 
sich beziehen, wie auch der Gegenstände der Gesetzgebung und all- 
gemeiner Verordnungen, soweit es sich von deren Erlassung, Ab- 
änderung oder authentischen Erklärung handelt, ferner aller wich- 
tigeren Verhältnisse zu anderen Staaten. Alle dem Könige vor- 
zulegenden Vorschläge der Minister in solchen Angelegenheiten 
müssen in dem Staatsministerium zur Beratung vorgetragen und 
mit dessen Gutachten begleitet an den König gebracht werden. 
Außerdem gehören in den Geschäftskreis des Staatsministe- 
riums als beratender Behörde alle ständischen Angelegenheiten, 
alle Angelegenheiten, welche die Beziehungen zum Deutschen 
Reiche betreffen, sowie alle diejenigen Gegenstände, welche dem- 
selben von dem Könige zur Beratung besonders aufgetragen werden. 
Art. 7. 
Anträge auf Abänderung der Landesverfassung, der Landes- 
verfassungsgesetze und der Reichsverfassung Art. 78 Abs. 1 und 2, 
ferner Normen, welche sich auf die allgemeinen Verhältnisse des 
Staats zu den Religionsgesellschaften beziehen, sowie Anträge in 
besonders wichtigen oder sonst geeigneten Angelegenheiten, nament- 
lich in den Gebieten der Gesetzgebung und der Erlassung allge- 
meiner Verordnungen, unterliegen weiterhin der Begutachtung 
durch den Geheimen Rat. Derselbe hat außerdem alles zu be- 
raten, was ihm von dem Könige besonders ausgetragen wird. 
Bei solchen Beratungen des Geheimen Rats führt, wofern 
nicht der König an einer Beratung teilnimmt, der Präsident des 
Staatsministeriums den Vorsitz.
	        
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