Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

Bekanntmachungen.

I.  Des  durchlauchtigsten  Großherzogs,  Koͤnigliche  Hoheit,  haben  dem
Rechts-Kandidaten,  Gustav  Heym  aus  Ostheim,  die  Erlaubniß  zur  advokatorischen
  Praxis  vor  den  Untergerichten  zu  ertheilen  und  demselben  die  Stadt
Bacha  zu  seinem  Wohnsibe  anweisen  zu  lassen  die  gnädigste  Entschließung  gefaßt.
Es  ist  hierauf  derselbe  als  Amts-Advokat  verpflichtet  worden  und  wird  solches
nunmehr  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  18.  May  1829.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
Gustav  Wittich.

II.  Da  in  Brand-Assekurations-Angelegenheiten  nach  F.  11  des  diesfallsigen
  Gesetzes  vom  28.  August  1826  in  der  Regel  kostenfcey  erpedirt  werden
  muß,  Ausnahmsweise  aber  für  die  von  dem  Grohherzogl.  Landschafts-Kollegium
  ausgefertigten  Rezeptions-Scheine  im  K.  57  die  Erhebung  einer  Gebühr
von  1  gr.  6  pf.,  wovon  ein  Groschen  der  Ortsbehörde  zukommt,  nachgelassen
ist,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  mehr  als  diese  Gebühr  unter  keinerley
Titel,  nahmentlich  auch  nicht  als  Insinuations-Gebühr  des  Dieners,  den  Betheiligten
  angesonnen  werden  darf  und  daß  alles  dem  zuwider  zuviel  Erhobene
zurückgezahlt  werden  muß.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dieses  in  einem  neuerlich
vorgekommenen  Beschwerdefalle  Höchstselbst  anerkannt,  zugleich  aber  auszusprechen
gnadigst  geruhet,  daß  dem  dort  betroffenen  Diener  der  Ortsbehörde,  von  der,
der  letztern  zukommenden  Gebühr  an  1  gr.  ein  verhältnißmäßiger,  durch  uns  zu
bestimmender  Antheil  nicht  zu  versagen  sey.

Nachdem  nun  diese  Rate  des  Dieners  von  uns  auf  ein  Dritcheil  des  Ganzen,
  mithin  auf  vier  Pfennige  von  jedem  Rezeptions-Scheine,  festgesetzt,  zugleich
  aber  beschlossen  worden  ist,  die  diesfallsige  Bestimmung,  wegen  völliger
Gleichheit  des  Grundes  und  der  Verhältnisse,  auf  sämmtliche  Diener  der  uns
untergebenen,  betroffenen  Unterbehörden  auszudehnen,  so  machen  wir  alles  dieses
zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt.

Weimar  am  22.  May  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregicrung.
von  Müller.

III.  Nachdem  des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  auf  Nachsuchen  des
Herzoglich  Sachsen  Gothaischen  Raths  und  Hof-Sekretars  Heinrich  Friedrich
Pörsch  zu  Getha,  als  Lehensvormunds  seiner  Ehegattin,  Elisabethe  Friederike