Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§  51.  Begriff  des  Rechtsgeschäfts.  Aufforderungen  und  Anzeigen.  155

zeigen,  die  in  unserem  Recht  eine  nicht  geringe  Rolle  spielen:  sie  sind  nicht
immer  Rechtsgeschäfte,  weil  der  Wille  ihres  Urhebers  nicht  notwendig  auf  eine
Rechtswirkung  gerichtet  zu  sein  braucht;“  aber  auch  wenn  ihnen  der  Charakter
eines  Rechtsgeschäfts  abgesprochen  werden  muß,  stehen  sie  doch  den  Rechtsgeschäften
  so  nahe,  daß  sie  in  vielen  Beziehungen  analog  wie  diese  behandelt
werden  müssen.

Beispiel.  Das  Gesetz  bestimmt,  daß  ein  Mensch,  der  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt
worden  ist,  keine  gültigen  Willenserklärungen  abgeben  kann,  und  zwar  selbst  dann  nicht,
wenn  er  tatsächlich  völlig  gesund  ist,  die  Entmündigung  also  ungerechtfertigt  ist  (104  Nr.  3,
105  0);  nach  der  Überschrift  des  Abschnitts,  in  dem  sich  diese  Bestimmung  befindet,  sind  unter
den  „Willenserklärungen"“,  von  denen  sie  spricht,  zweifellos  nur  Rechtsgeschäfte  zu  verstehn.
Nun  nehme  man  an,  daß  ein  solcher  entmündigter,  aber  tatsächlich  durchaus  gesunder  Mensch
eine  der  folgenden  Handlungen  vornimmt.  I.  Er  geht  eine  Ehe  ein  (1317);  er  errichtet  ein
Testament  (1937);  er  läßt  sich  von  jemandem  einen  Apfel  schenken  (516);  er  eignet  sich  eine
Zigarre  an,  die  der  Eigentümer  fortgeworfen  (958).  Ungültig!  Denn  es  handelt  sich  hier
durchweg  um  Willensäußerungen  rechtsgeschäftlichen  Charakters.  II.  Er  zeugt  ein  uneheliches
  Kind  (1708);  er  spielt  mit  seiner  geladnen  Flinte,  die  Flinte  entladet  sich  und  die
Kugel  zertrümmert  die  Fensterscheibe  eines  fremden  Hauses  (823);  er  gräbt  auf  seinem  Grundstück
  nach  Kies  und  findet  dabei  zufällig  einen  Schatz  (984).  Hier  ist  von  Ungültigkeit  keine
Rede.  Denn  bei  keiner  dieser  Handlungen  ist  der  Wille  des  Handelnden  auf  eine  Rechtswirkung
  gerichtet.  Die  Handlungen  sind  also  durchweg  keine  Rechtsgeschäfte.  Ja  es  kommt
dabei  auf  das,  was  der  Handelnde  mit  seinem  Verhalten  bezweckt,  überhaupt  nicht  an;  die
Handlungen  sind  also  Rechtsgeschäften  nicht  einmal  ähnlich.  III.  Er  entdeckt,  daß  eine  Ware,
die  sein  Vormund  für  ihn  gekauft  und  geliefert  erhalten,  aber  noch  nicht  bezahlt  hat,  mangelhaft
  ist  und  zeigt  dies  dem  Verkäufer  an  (478),  nur  weil  er  seinem  Arger  über  den  Vorfall
Luft  machen  will;  er  erfährt,  daß  seine  Ehefrau,  die  er  noch  vor  der  Entmündigung  geheiratet,
  einen  Ehebruch  begangen  hat,  und  verzeiht  ihr  feierlich  (1570),  nur  weil  er  annimmt,
daß  solche  Verzeihung  gar  keine  Folgen  und  also  auch  keine  Rechtswirkung  nach  sich  ziehe.
Hier  ist  die  Ungültigkeit  beider  Handlungen  zweifelhaft.  Denn  sie  sind  beide  keine  Rechtsgeschäfte,
  da  der  Wille  des  Handelnden  auf  keine  Rechtswirkung  abzielt.  Sie  sind  aber
Rechtsgeschäften  sehr  ähnlich,  so  daß  die  analoge  Anwendung  der  für  Rechtsgeschäfte  geltenden
Regeln  ernstlich  in  Frage  kommt.  Wie  mir  scheint,  wird  man  die  analoge  Anwendung  der
hier  in  Rede  stehenden  Regel  im  ersten  Fall  zulassen,  im  zweiten  ablehnen,  also  die  Anzeige
  der  Mangels  für  ungültig,  die  Verzeihung  für  gültig  ansehen  müssen.

2.  Arten  der  Rechtsgeschäfte.
652.

I.  1.  a)  Jedes  Rechtsgeschäft  enthält,  wie  wir  wissen,  eine  Willensäußerung,
  die  auf  eine  Rechtswirkung  abzielt.

ce)  Es  kann  nun  sein,  daß  die  Willensäußerung  in  der  erkennbaren  Absicht
  abgegeben  wird,  den  geäußerten  Willen  irgend  jemandem  kundzutun.
Alsdann  nennt  man  sie  Willenserklärung.

6)  Ebensogut  kann  es  aber  geschehn,  daß  die  Willensäußerung  ohne  eine  derartige
  Kundmachungsabsicht  abgegeben  wird,  sei  es,  daß  es  dem  Außernden

4)  Siehe  RG.  58  S.  346.
5)  Hierüber  besonders  Eltzbacher  und  Manigk  in  den  Anm.  1  genannten  Schriften.