Metadata : Der Kanzler.

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erlaubt  ist  und  daß  die  Artikel  127  bezüglich  188  des  Strafgesetzbuchs  die
Tödtung,  ja  selbst  schon  die  bloße  Verletzung  eines  Menschen  aus  Unvorsichtigkeit
  oder  Ungeschicklichkeit  mit  strenger  Strafe  bedrohen.

Die  Großherzoglichen  Polizei-Behörden  haben  über  die  Befolgung  des
vorstehenden  Verbots  sorgfältig  zu  wachen  und,  sofern  in  Kontraventions-Fällen
die  angedrohete  Geldstrafe  beigebracht  werden  kann,  die  Haälfte  des  Betrags.
derselben  dem  etwaigen  Denuncianten  zu  gewähren.

Weimar  den  26.  Mai  1842.
Großherzoglich  Sächssche  Landes-Oirektion.
F.  von  Schwendler.

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  nach  angehörtem
Gutachten  Höchstihrer  drei  Landes-Justiz-Kollegien,  auf  deren  Grund  eine
authentische  Interpretation  des  Schlußsatzes  des  §.  4  des  Steuergesetzes  vom
29.  April  1821  dahin  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet:

daß  unter  den  in  diesem  Gesetzes-Paragraphen  aufgehobenen  Konzessions-Geldern
  die  unständigen  nur  bei  gewissen  Vorkommenheiten  (z.  B.
bei  dem  Aufdingen  und  Lossprechen  der  Lehrlinge,  bei  Meisterwerden,
bei  Handwerksvergehen  2c.  1.)  von  den  Innungskassen  oder  von
den  einzelnen  Innungêangehörigen  an  den  Großherzoglichen  Kammer-Fiskus
  zu  entrichtenden  Innungsabgaben  jedweder  Art  nicht
mit  zu  verstehen,  also  solche  nicht  für  gesetzlich  aufgehoben,  sondern  für
annoch  rechtlich  bestehend  anzusehen  und  unweigerlich  fortzuentrichten
  seyen.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung
  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  2.  Juni  1842.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierungvon
  Müller.

6  V.  Es  ist  zu  unserer  Kenntnis  gekommen,  daß  von  solchen  Großherzoglichen
  Staatsunterthanen,  welche  ihre  Gebäude  oder  beweglichen  Gegen-