Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

— 133 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No.7. — 
  
  
  
(No. 15.) Koͤniglicher Befehl an das gesammte Staats-Ministerium uͤber die nachgelassene 
Verschuldung der Substanz bei Lehn= und Fideicommiß-Gütern. Vom 30. Oktober 1810. 
M. lieber Staats-Canzler Freiherr von Hardenberg und Meine lie- 
ben Staats-Minister Graf von der Goltz, Graf zu Dohna und 
von Kircheisen! Aus Eurem Bericht vom 27 sten d. M. ersehe Ich, daß 
darüber Zweifel entstanden, ob die Lehns= und Fideicommiß-Besitzer, welche 
in Gemäßheit des F. VIII. des Edikts vom 9ten October 1807. zum Retablis- 
sement der Krieges-Schaden und Krieges-Lasten die Substanz ihrer Lehn- 
und Fideicommiß-Güter verschulden wollen, das ihnen nachgelassene Quan- 
tum blos in baarem Gelde oder ob sie dasselbe auch in Pfandbriefen, Staats- 
und andern Papieren dergestalt aufzunehmen berechtigt sind, daß sie um den 
zum Retablissement der Krieges-Schäden und Krieges-Lasten accordirten 
Geldbetrag baar herbei zu schaffen, die in Pfandbriefen, Staats= und andern 
Papieren nach ihrem Nominalwerth aufgenommene höhere Darlehns-Summe 
auf die Substanz der Lehn= und Fideicommiß-Güter eintragen lassen dürfen 
und Ich will daher diesen Zweifel nach Eurem Vorschlage durch nachstehende 
Fesisetzungen aufheben: 1 
Wenn der Besitzer eines Lehns oder Fideicommisses wegen der Pfand- 
briefe, Staats= oder andern Papiere, die er bei einer Anleihe für die Krie- 
ges-Schäden und Krieges-Lasten erhält, die Substanz des Gutes für eine hö- 
here Summe als der Betrag der Krieges-Schäden und Lasten ist, verpfän- 
den will, so sollen zuvörderst über seinen Antrag zwei Anwarter nach Anlei- 
tung der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. IV. K. 87. und 
folg. vernommen werden. 
Diese Vernehmung soll gerichtet werden auf den von dem Besitzer an- 
gegebenen Betrag der Krieges-Schäden und Lasten, auf die Vorschläge, wel- 
che die Anwarter wegen Negocilrung des Capitals, das zur Berichtigung der 
Krieges-Schäden und Lasten nöthig ist, machen können, um dadurch den 
Verlust an Pandbriefen, Staats= und andern Papieren, für welchen der Be- 
sitzer die Substanz des Guts mit verpfänden will, zu vermeiden, so wie auch 
Jahrgang 1810. T auf
	        
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