Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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K.  9.  Außer  den  eigentlich  akademischen  Vergehen,  die  sich  auf  den
Stand  und  Beruf  des  Studirenden  und  dessen  Verhältnit  gegen  die  Obern
und  Lehrer  der  Universität  beziehen,  stehen  zur  Cognition  der  akademischen
Obrigkeit  und  werden  disciplinarisch  behandelt:

a)  Injuriensachen  der  Studenten  unter  sich;

b)  Duelle  mit  Studenten,  in  sofern  dabei  weder  Tödtung  noch  Verstümmelung
  noch  bedeutende  Verwundung  vorgefallen  ist;

c)  alle  geringere  Vergehen  der  Studenten  überhaupt,  d.  h.  solche,  denen
das  Gesetz  nur  ein  vierwöchentliches  Gefängniß  oder  eine  noch  geringere
  Strafe  androhet.

§.  10.  Wenn  jemand  der  nicht  zur  Universität  gehört,  gegen  einen  Studirenden
  auf  Injurien  klagen  will,  so  muß  er  zuvor  die  akademische  Obrigkeit
  angehen.  Wenn  vor  dieser  die  Sache  nicht  verglichen,  oder  nicht  zur
Zufriedenheit  des  Klägers  entschieden  wird:  so  steht  diesem  frei,  den  ordentlichen
  Rechtsweg,  vor  den  im  F.  4.  genannten  Gerichten  einzuschlagen,  ohne
daß  er  eine  Instanz  verloren  hat,  und  die  Entscheidung  der  Universitäts=  Obrigkeit
  hat  nur  die  Kraft  eines  einfachen  Resoluts.

§.  11.  Der  Kläger  muß  jedoch  seine  Unzufriedenheit  mit  dem  akademischen
  Spruche  innerhalb  acht  Tagen  nach  dessen  Publication  bei  Verlust  seines
  ferneren  Klagerechts,  dem  Rector  schriftlich  anzeigen.

F.  12.  Uebrigens  bleibt  den  Universitäten  die  Instruction  und  der  richterliche
  Ausspruch

a.  wenn  ein  Student  wegen  gesetzmäßiger  Schulden  belangt,
oder

b.  bei  Gelegenheit  der  im  H.  9.  gedachten  geringen  Vergehen  auf
Schadensersatz  oder  Erstattung  fremden  Eigenthums  in  Anspruch  genommen
  wird.

K.  13.  Die  Appellation  von  den  Entscheidungen  der  Universltät  in  dergleichen
  Geldsachen  gehet  an  die  Obergerichte  der  Provinz,  hbingegen  in  den
bloßen  Disciplinarsachen  hat  gar  keine  Appellation  statt,  sondern  nur  der  Weg
einer  simplen  Beschwerde  an  die  den  Landes-Universitäten  vorgesetzte  Abtheilung
  Unsers  Ministerüt  des  Innern  wenn  auf  Relegation  oder  Consilium
abeundi  erkannt  ist.

§.  14.  Zur  Ausübung  der  den  Universitäten  vermöge  dieser  Verordnung
zustehenden  Macht  und  Befugnisse  wird  der  akademischen  Obrigkeit  ein  Syndicus
  zugeordnet,  der  ein  Rechtsverständiger  seyn  muß;  übrigens  weder  akademischer

  Lehrer  noch  Privat-Oocent  seyn  darf.
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