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K. 9. Außer den eigentlich akademischen Vergehen, die sich auf den
Stand und Beruf des Studirenden und dessen Verhältnit gegen die Obern
und Lehrer der Universität beziehen, stehen zur Cognition der akademischen
Obrigkeit und werden disciplinarisch behandelt:
a) Injuriensachen der Studenten unter sich;
b) Duelle mit Studenten, in sofern dabei weder Tödtung noch Verstümmelung
noch bedeutende Verwundung vorgefallen ist;
c) alle geringere Vergehen der Studenten überhaupt, d. h. solche, denen
das Gesetz nur ein vierwöchentliches Gefängniß oder eine noch geringere
Strafe androhet.
§. 10. Wenn jemand der nicht zur Universität gehört, gegen einen Studirenden
auf Injurien klagen will, so muß er zuvor die akademische Obrigkeit
angehen. Wenn vor dieser die Sache nicht verglichen, oder nicht zur
Zufriedenheit des Klägers entschieden wird: so steht diesem frei, den ordentlichen
Rechtsweg, vor den im F. 4. genannten Gerichten einzuschlagen, ohne
daß er eine Instanz verloren hat, und die Entscheidung der Universitäts= Obrigkeit
hat nur die Kraft eines einfachen Resoluts.
§. 11. Der Kläger muß jedoch seine Unzufriedenheit mit dem akademischen
Spruche innerhalb acht Tagen nach dessen Publication bei Verlust seines
ferneren Klagerechts, dem Rector schriftlich anzeigen.
F. 12. Uebrigens bleibt den Universitäten die Instruction und der richterliche
Ausspruch
a. wenn ein Student wegen gesetzmäßiger Schulden belangt,
oder
b. bei Gelegenheit der im H. 9. gedachten geringen Vergehen auf
Schadensersatz oder Erstattung fremden Eigenthums in Anspruch genommen
wird.
K. 13. Die Appellation von den Entscheidungen der Universltät in dergleichen
Geldsachen gehet an die Obergerichte der Provinz, hbingegen in den
bloßen Disciplinarsachen hat gar keine Appellation statt, sondern nur der Weg
einer simplen Beschwerde an die den Landes-Universitäten vorgesetzte Abtheilung
Unsers Ministerüt des Innern wenn auf Relegation oder Consilium
abeundi erkannt ist.
§. 14. Zur Ausübung der den Universitäten vermöge dieser Verordnung
zustehenden Macht und Befugnisse wird der akademischen Obrigkeit ein Syndicus
zugeordnet, der ein Rechtsverständiger seyn muß; übrigens weder akademischer
Lehrer noch Privat-Oocent seyn darf.
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