Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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zen bisher genossen haben, mithin alle Freischreibungen des Getreides, Geträn- 
kes und Schlachtviehes zur Consumtion fallen künftig weg. Die Firationen der 
Vorstädter, Müller u. s. w. wegen der Brod-, Getränke= und Fleisch-Consum- 
tion, werden sämmtlich aufgehoben und die Bonification für das nach dem plat- 
ten Lande versendete Getränke, darf nicht ferner gezahlt werden. Wegen der 
Behandlung der Geistlichen und Schullehrer in den Städten, welche von der Pu- 
blication dieses Reglements an, gleich jedem andern städtischen Einwohner, sämmt- 
liche den Consumtions-Abgaben unterworfene Objecte versteuern müssen, werden 
besondere Vorschriften erfolgen. 
Kein Privilegium, keine Observanz, keine besondere Provinzial-Verfassung 
können auf diese Abgabe Anwendung finden, und es werden daher sämmtliche Ober- 
Landes-Justiz-Collegia befehligkt, jede auf die Befreyung davon, oder auf Ent- 
schädigung, wegen Zahlung derselben gerichtete Klage sofort per decretum ab- 
zuweisen. 
Auch versteht es sich von selbst, daß kein Stand von den allgemeinen Maß- 
regeln zur Sicherung dieser Abgabe entbunden werden kann, sondern ein Jeder, 
ohne Unterschied, sich den zu diesem Zwecke vorgeschriebenenen Controllen und For- 
malitäten unweigerlich unterwerfen, und letzkere pünktlich befolgen muß. 
Jeder Steuerschuldige auf dem platten Lande ist den Revisionen der dazu 
bestimmten Consumtions-Steuer-Offlcianten unterworfen; Unsere Regierungen 
aber werden verpflichtet, mit Strenge darauf zu halten, daß dieselben nicht wei- 
ter ausgedehnt werden, als die Sicherheit der Gefälle es durchaus erfordert und 
das ge damit beauftragten Officianten sich gegen die Steuerschuldigen anstaͤndig 
enehmen. 
S. 3. 
Zur Bequemlichkeit der Abgabepflichtigen wird in der Regel in jedem Flek- Erhehungsrt 
ken und in jedem Dorfe ein Einnehmer angesetzt, bei welchem ausschließlich die 
Einwohner das Getreide und Schlachtvieh versteuern und darüber die nöthige 
Bescheinigung lösen mussen. 
Die zur Einziehung der Gefälle in einzelnen Dorfschaften anzunehmenden 
Subjecte, heißen Dorfs-Einnehmer, diejenigen Officianten aber, welche für ei- 
nen ganzen Consumtions-Steuer-Bezirk angestellt werden, erhalten das Prädi- 
cat, Bezirks-Einnehmer. 
Nur bei dem für jeden Ort bestimmten Einnehmer dürfen die Bewohner 
desselben die Steuer-Quittungen lösen, keineswegs aber bey Nereptoren anderer 
Dörfer. — 
Die einzeln belegenen Höfe, Mühlen, Colonisten und andere Häuser, welche 
zu keiner ODorfs-Gemeinde gehören, werden zu einem bestimmten Orte gelegt und 
dürfen nur bei dem dortigen Einnehmer die Quittungen lösen. 
Fahrgang 1810. F Sollte
	        
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