— 41 —
zen bisher genossen haben, mithin alle Freischreibungen des Getreides, Geträn-
kes und Schlachtviehes zur Consumtion fallen künftig weg. Die Firationen der
Vorstädter, Müller u. s. w. wegen der Brod-, Getränke= und Fleisch-Consum-
tion, werden sämmtlich aufgehoben und die Bonification für das nach dem plat-
ten Lande versendete Getränke, darf nicht ferner gezahlt werden. Wegen der
Behandlung der Geistlichen und Schullehrer in den Städten, welche von der Pu-
blication dieses Reglements an, gleich jedem andern städtischen Einwohner, sämmt-
liche den Consumtions-Abgaben unterworfene Objecte versteuern müssen, werden
besondere Vorschriften erfolgen.
Kein Privilegium, keine Observanz, keine besondere Provinzial-Verfassung
können auf diese Abgabe Anwendung finden, und es werden daher sämmtliche Ober-
Landes-Justiz-Collegia befehligkt, jede auf die Befreyung davon, oder auf Ent-
schädigung, wegen Zahlung derselben gerichtete Klage sofort per decretum ab-
zuweisen.
Auch versteht es sich von selbst, daß kein Stand von den allgemeinen Maß-
regeln zur Sicherung dieser Abgabe entbunden werden kann, sondern ein Jeder,
ohne Unterschied, sich den zu diesem Zwecke vorgeschriebenenen Controllen und For-
malitäten unweigerlich unterwerfen, und letzkere pünktlich befolgen muß.
Jeder Steuerschuldige auf dem platten Lande ist den Revisionen der dazu
bestimmten Consumtions-Steuer-Offlcianten unterworfen; Unsere Regierungen
aber werden verpflichtet, mit Strenge darauf zu halten, daß dieselben nicht wei-
ter ausgedehnt werden, als die Sicherheit der Gefälle es durchaus erfordert und
das ge damit beauftragten Officianten sich gegen die Steuerschuldigen anstaͤndig
enehmen.
S. 3.
Zur Bequemlichkeit der Abgabepflichtigen wird in der Regel in jedem Flek- Erhehungsrt
ken und in jedem Dorfe ein Einnehmer angesetzt, bei welchem ausschließlich die
Einwohner das Getreide und Schlachtvieh versteuern und darüber die nöthige
Bescheinigung lösen mussen.
Die zur Einziehung der Gefälle in einzelnen Dorfschaften anzunehmenden
Subjecte, heißen Dorfs-Einnehmer, diejenigen Officianten aber, welche für ei-
nen ganzen Consumtions-Steuer-Bezirk angestellt werden, erhalten das Prädi-
cat, Bezirks-Einnehmer.
Nur bei dem für jeden Ort bestimmten Einnehmer dürfen die Bewohner
desselben die Steuer-Quittungen lösen, keineswegs aber bey Nereptoren anderer
Dörfer. —
Die einzeln belegenen Höfe, Mühlen, Colonisten und andere Häuser, welche
zu keiner ODorfs-Gemeinde gehören, werden zu einem bestimmten Orte gelegt und
dürfen nur bei dem dortigen Einnehmer die Quittungen lösen.
Fahrgang 1810. F Sollte