Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Zu dem Brennen aus Kartoffeln u. s. w. muß der Brennerey-Inhaber 
eine besondere Erlaubniß haben, welche ihm nie verweigert werden darf. 
So lange er aus Kartoffeln und anderen Materialien, welche nicht die 
Mühle passiren, brennt, wird der Blasenzins stets nach dem zuletzt erwähn- 
ken Tarif, auch selbst in dem Falle entrichtet, wenn die Brennerey zum Theil 
mit Getreide betrieben wird. 
Unsere Regierungen haben bei dem Branntweinbrennen aus Früchten 
solche Maßregeln vorzuschreiben. welche den Nachschuß für den Fall sichern, 
daß innerhalb 24 Stunden mehr als der vierte Theil des Quart-Inhalts 
einer Blase an Branntwein gezogen wird. Der Blasenzins wird für sämtlich 
gehende Blasen, sie mögen zu Lutter, zur Wienung oder Klärung oder Destil- 
lirung des Branntweins bestimmt seyn, entrichtet, da hierauf schon bei Be- 
stimmung der Tarifsätze die erforderliche Rücksicht genommen ist. 
Die Erlaubniß zum Branntweinbrennen darf für keine kürzere Frist, 
als für 24 Stunden ertheilt werden; sie kann aber auch auf mehrere Tage 
ganz nach dem Willen des Brennberechtigten erfolgen. 
Finden sich Brennereien in Ortschaften, die nur mit einem Dorfs-Ein- 
nehmer versehen sind, so muß die Blasenzins-Versteuerung wenigstens auf acht 
Tage bei dem treffenden Bezirks-Einnehmer geschehen. Diese Beschränkung ist 
deshalb nothwendig, weil der Bezirks-Einnehmer sowohl zur Ent= als Versie- 
gelung sich nach dem Wohnorte des Brenners verfügen muß. Die Declaration 
geschiehet in diesem Falle 48 Stunden, dagegen in Ortschaften, welche mit ei- 
nem Bezirks-Einnehmer besetzt sind, 24 Stunden vor der Entsiegelung. 
Auf gemachte Declaration erhält der Brennberechtigte von dem Bezirks- 
Einnehmer, nach erfolgter Berichtigung des Blasenzinses, eine Quittung und 
einen Erlaubnißschein zum Brennen auf die declarirte Zeit. 
Der Anfang zum Abschweelen muß jedesmal des Morgens zwischen 7 bis 
9 Uhr, um Winter zwischen 8 bis 10 Uhr, erfolgen. Zur bestimmten Stunde 
begiebt sich der Consumtions-Steuer-Offiziant nach der Brennerey, untersucht 
das Siegel, und befindet er dasselbe unverletzt, so öffnet er die versteuerte Bla- 
se; nach Ablauf der Versteuerungszeit versiegelt er dieselbe wieder. Ist solche 
noch nicht völlig abgebrannt, so hat der Ofsiziant dazu noch zwey Stunden, mit 
Einschluß des zur Abkuhlung der Blase erforderlichen Zeitraums, zu bewilligen. 
Ist nach Ablauf derselben der Branntweinzug noch nicht beendigt, so muß entwe- 
der das in den Blasen befindliche Branntweingut herausgenommen, oder im 
Weigerungsfalle der Blasenzins noch auf weitere 24 Stunden gezahlt werden. 
In diesem Fall liegt dem Brenner ob, dem nicht in seinem Wohnorte befindlichen 
Bezirks- .Einnehmer am folgenden Tage auf eigene Kosten das noͤthige Fuhrwerk 
zur Hin= und Rückreise zu gestellen. 
Uebrigens ermächtigen Wir Unsere Näzierungen, die nachgegebene Be- 
G 2 fugniß,
	        
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