Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Art.  12.

Besteht  in  einer  Gemeinde,  welcher  eine  bisher  nicht  im  Gemeindeverbande  begriffene
Besitzung  einverleibt  wird,  eine  die  Besstzungen  der  einzelnen  Gemeindegenossen  umfassende
Gemeindewaide,  welche  sich  bisher  nicht  auf  jene  Besitzung  erstreckte,  so  kann  dieselbe  auf
das  neu  hinzugekommene  Grundstück  nur  mit  Zustimmung  des  Eigenthümers  ausgedehnt
werden.  Verweigert  derselbe  die  Zustimmung,  so  kann  auch  die  Gemeinde  ihn  von  der
Tbeilnahme  an  jener  Gemeindewaide,  beziehungsweise  deren  Ertrag,  vorbehältlich  einer  auf
privatrechtlichem  Titel  beruhenden  Befugniß,  ausschließen.  An  der  Waidenutzung  aus  den
im  Eigenthum  der  Gemeinde  selbst  befindlichen  Gütern  hat  jedoch  der  der  Gemeinde  zugetheilte
  Grundbesttzer,  jedenfalls  wie  andere  Gemeindegenossen,  Antheil.

Art.  13.

Die  Besitzer  der  in  den  Gemeindeverband  aufgenommenen,  bieher  befreit  gewesenen
Güter  und  ihre  Familien  (Bürgerrechtsgesetz  vom  4.  December  1833,  Art.  4,  J.  3),  so
wie  diejenigen  Staatsangehörigen,  welche  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Gesetzgebung  (Bürgerrechtsgesetz
  Art.  4,  Z.  6)  in  einer  solchen  Besitzung  ihre  Heimath  haben,  erwerben  durch
die  Aufnahme  der  Besitzung  in  den  Gemeindeverband  das  Bürgerrecht  der  Gemeinde,  welcher
  die  Besitzung  einverleibt  worden  ist,  ohne  eine  Aufnahmegebühr  entrichten  zu  dürfen,
vorbehältlich  jedoch  ver  beim  Eintritt  in  das  aktive  Bürgerrecht  gewöhnlichen  Leistungen.
(Bürgerrechtsgesetz  Art.  62.)

Haben  die  Besitzer  solcher  Güter  oder  ihre  Familien-Angebörigen  ein  nicht  blos  auf
ihre  Person  beschränktes  Genossenschaftorecht  in  einer  anderen  Gemeinde,  so  steht  es  in  ihrer
  Wahl,  sich  für  das  eine  oder  das  andere  Gemeinde-Genossenschaftsrecht  zu  entscheiden.

Die  Besitzer  mehrerer  solcher  dem  Gemeinde-Verband  einverleibten  Güter  und  die
Mitglieder  ihrer  Familien  haben,  wenn  dieselben  verschiedenen  Gemeinden  zugetheilt  werden,
die  Wahl,  in  welcher  Gemeinde  sie  das  Bürgerrecht  erwerben  wollen.

Sollte  durch  die  obigen  Bestimmungen  eine  Gemeinde  in  den  Fall  kommen,  einer  der
ihr  einverleibten  in  Art.  4,  Ziff.  1—3  des  Böürgerrechts-Gesetzes  bezeichneten  Personen  eine
Unterstützung  abzureichen,  so  find  ihr  bieran  von  der  Amtskörperschaft  zwei  Dritttheile  zu
ersetzen.

Hinsichtlich  der  Theilnahme  der  Amtskörperschaft  an  der  Unterstützung  der  einer  eremten
  Besitzung  bereits  zugetheilten  Heimathlosen,  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  Art.  40
des  Bürgerrechts-Gesetzes.