Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Art 16. Die gegenwaͤrtige Conventiou soll ohne Aufschub der Geneh— 
migung und Ratification der respectiven Gouvernements unterworfen werden, 
und die Ratifscation derselben soll innerhalb 3 Wochen von dem Tage der Un- 
terzeichnung an gerechnek, oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Untergeichneten bevollmächtigten Commissarien 
die gegenwärtige Convention unterzeichnet, und sie mit ihren respectiven Pett- 
schaften besiegelt. 
Geschehen Berlin, den 14ten Mai 1811. 
(L.S.) J. E. Küster. (L. S.) G. Fr. v. Martens. 
(L. S.) Fr. v. Kopken. (L. S.) L. v. Trott. 
(L. S.) Ch. Fr. Hundt. (L. S.) C. Henow. 
Obenstehende Uebersetzung ist von beiden Unterzeichneten genehmiget, 
um gleichförmig in beiden Staaten publicirt zu werden. 
Berlin, den 29sten Mai 1811. 
Eign.) J. E. Küster. (Sien.) G. Fr. v. Martens. 
  
Vorstehende Convention ist von Seiner Königlichen Majestät von Preußen 
sub dato des 31sten Mai 1811. und von Seiner Königlichen Majestat von 
Westphalen unterm 19ten Mai 1811. ratifieiret worden. 
  
(No. 41.)
	        
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