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(No. 48.) Uebereinkunft wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Koͤnigl. Preußischen
und Koͤnigl. Bayerschen Staaten. Vom 4ten Juni 1811.
A. 23sten May 1805. ist zwischen den respectiven Regierungen der Preußi-
schen und Bayerschen Staaten eine Convention wegen gegenseitiger Aufhebung
des Abschosses und Abfahrts-Geldes geschlossen worden. Diese Conventionen
erklären jetzt beide gedachte Regierungen gegenseitig in nachstehender Art
anwendbar auf den respectiven gegenwärtigen Länderbestand beider Reiche,
namlich dahin für anwendbar, daß
1. bei keinem Vermögens-Ausgang, aus den Keniglich-Preußischen
Landen in die Königlich-Bapyerschen Lande, oder aus diesen in jene, es mag
sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder
Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben, irgend ein Ab-
schoß (gabella hercditaria), oder Abfahrts-Geld (census cmigrationis),
erhoben werden soll.
2. Daß die vorstehend bestimmte Freizügigkeit, sich sowohl auf den-
jenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrks-Geld, welches in die landesherr-
lichen Kassen fliessen würde, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige
Abfahrts-Geld erstrecken soll, welches in die Kassen der Städte, Märkte, Käm-
mereien, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und Korpora-
tionen fließen würde.
Die Riltergutsbesitzer in den beiderseitigen respectiven Königlich-Preußi-
schen und Königlich-Bayerschen Landen werden demnach, gleich allen Pri-
vatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwärtigen Vereinbarung
untergeordnet, und dürfen, bei Exportationen in die gegenseitigen vorbe-
nannten Lande, weder Abschoß noch Abfahrts-Geld fordern noch nehmen.
Zur Erfüllung dieser gegenwärtigen Festsetzung sollen die obgedachten Rit-
tergutsbesitzer und Privatberechtigten, von den beiderseitigen respectiven Regie-
rungen angehalten werden. Wenn aber dennoch und wider alles Erwarten,
Rittergutsbesitzer oder Privatberechtigte, auf einer von beiden Seiten, hiezu
nicht angehalten werden könnten, so versteht es sich von selbst, daß wider
solche Rittergutsbesitzer und Privatberechtigte, in Ansehung dessen, was in
ihre Gerichtsbezirke, aus dem andern Staate, eingeführt wird, die Retor-
sion statt finden soll.
3. Daß die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1 und 2. sich auf
alle am 23sten May 1805. pendent gewesene und etwa noch nicht abge-
machte