Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No. 48.) Uebereinkunft wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Koͤnigl. Preußischen 
und Koͤnigl. Bayerschen Staaten. Vom 4ten Juni 1811. 
A. 23sten May 1805. ist zwischen den respectiven Regierungen der Preußi- 
schen und Bayerschen Staaten eine Convention wegen gegenseitiger Aufhebung 
des Abschosses und Abfahrts-Geldes geschlossen worden. Diese Conventionen 
erklären jetzt beide gedachte Regierungen gegenseitig in nachstehender Art 
anwendbar auf den respectiven gegenwärtigen Länderbestand beider Reiche, 
namlich dahin für anwendbar, daß 
1. bei keinem Vermögens-Ausgang, aus den Keniglich-Preußischen 
Landen in die Königlich-Bapyerschen Lande, oder aus diesen in jene, es mag 
sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder 
Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben, irgend ein Ab- 
schoß (gabella hercditaria), oder Abfahrts-Geld (census cmigrationis), 
erhoben werden soll. 
2. Daß die vorstehend bestimmte Freizügigkeit, sich sowohl auf den- 
jenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrks-Geld, welches in die landesherr- 
lichen Kassen fliessen würde, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige 
Abfahrts-Geld erstrecken soll, welches in die Kassen der Städte, Märkte, Käm- 
mereien, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und Korpora- 
tionen fließen würde. 
Die Riltergutsbesitzer in den beiderseitigen respectiven Königlich-Preußi- 
schen und Königlich-Bayerschen Landen werden demnach, gleich allen Pri- 
vatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwärtigen Vereinbarung 
untergeordnet, und dürfen, bei Exportationen in die gegenseitigen vorbe- 
nannten Lande, weder Abschoß noch Abfahrts-Geld fordern noch nehmen. 
Zur Erfüllung dieser gegenwärtigen Festsetzung sollen die obgedachten Rit- 
tergutsbesitzer und Privatberechtigten, von den beiderseitigen respectiven Regie- 
rungen angehalten werden. Wenn aber dennoch und wider alles Erwarten, 
Rittergutsbesitzer oder Privatberechtigte, auf einer von beiden Seiten, hiezu 
nicht angehalten werden könnten, so versteht es sich von selbst, daß wider 
solche Rittergutsbesitzer und Privatberechtigte, in Ansehung dessen, was in 
ihre Gerichtsbezirke, aus dem andern Staate, eingeführt wird, die Retor- 
sion statt finden soll. 
3. Daß die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1 und 2. sich auf 
alle am 23sten May 1805. pendent gewesene und etwa noch nicht abge- 
machte
	        
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