Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No.  46.)  Deklaration  der  Verordnung  wegen  der  Exportation  inländischer  Produkte  zur

See,  und  der  davon  zu  erlegenden  Exportations-Abgabe.  Vom  2ten  August
1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  ꝛc.

Durch  Unsere  Verordnung  vom  26sten  Julius  d.  J.  ist  bestimmt  worden,
  wie  es  mit  der  nachgelassenen  Exportation  inländischer  Produkte  zur  See
und  mit  der  davon  zu  entrichtenden  Exportations-Abgabe  gehalten  werden
soll.  In  weiterer  Uebereinstimmung  mit  den  von  Seiten  Sr.  Majestät  des
Kaisers  von  Frankreich,  Königs  von  Italien  2c.  in  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse
  des  Ackerbaues  auf  dem  Continent  unterdeß  noch  genommenen  Maasregeln,
  haben  Wir  hierdurch  verordnen  wollen,  daß  der  außerordentliche  Impost
  von  dem  zur  See  ausgehenden  Getreide,  und  zwar  von  dem  Weizen
bis  auf  Sechszehn  Thaler  Sechs  Groschen,  und  von  dem  Roggen  und  andern
  Körnern  bis  auf  Acht  Thaler  Drei  Groschen  Courant  für  die  Last  heruntergesetzt
  sepn  soll.

Wir  befehlen  demnach  Unsern  Handels-Commissariaten  und  andern
Behbrden,  sich  nach  dieser  neuen  Bestimmung,  im  übrigen  aber  nach  Unserer
obgedachten  Verordnung  genau  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  2ten  August  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

(No.  47.)