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und Controllirung der Land-Consumtions-Steuer bestimmten Strafe unnach-
lässig geahndet werden. Wir verpflichten nicht allein die Accise-Offizianten
und Polizei-Obrigkeiten und deren Hülfspersonen, als Grenz= und Mühlen=
bereuter, Landdragoner 2c. zur Wachsamkeit gegen und zur Anzeige jeder De-
fraudation, sowohl bei inländischer Fabrikation, als bei Einschwärzung vom
Auslande, die ihnen bekannt wird, bei Vermeidung ernstlicher Ahndung dieser
vernachlässigten Staatsdienerpflicht, sondern erklaren dies ausdrücklich, wie es
ist, für allgemeine Nationalangelegenheiten, indem Wir bei dem Entschlusse,
nach dem allgemeinen Wunsche Unserer Unterthanen, die Controllanstalten
möglichst zu mildern und zu vereinfachen, zur Sicherung der Staats-Kassen
festzusetzen genöthigt sind:
daß dasjenige, was von obigen Abgaben, nach einem maßigen Anschlage
berechnet, dennoch zurückbleibt, durch die Eigenthums-Grundbesitzer
des platten Landes und der kleinen Städte der Provinz, als außeror-
dentliche Grundsteuer aufgebracht werden muß.
Jeder Ansäßige übt daher in der Anzeige einer Defraudation nur eine
Pflicht gegen den Staat und das Recht der Vertheidigung seines Eigenthums
aus, und jeder gehässige Anschein derselben verschwindet.
Auch werden wir Kreis= und Communalverbindungen, wodurch die Ein-
gesessenen selbst Defraudationen entgegenwirken, und zwecknäßige Controlle ein-
führen, mit Wohlgefallen durch Unsere Behörden bestätigen lassen, da es all-
gemeines Interesse des Gewerbes ist, daß derjenige, welcher redlich steuert,
nicht durch Defraudanten im Debit verdrängt werde.
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. 8. Welche Städte dem plakten Lande gleich zu achten, sollen die Depar-
tements für die öffentlichen Einkünfte und für die Gewerbe ohne Zeitverlust aus-
mitteln, und ein Verzeichniß sowohl derselben, als der größern Städte, dem
Staats-Kanzler übergeben, damit dieser es zu Unserer Genehmigung vorlege.
6. 9. Die kleinen Städte, welche dem platten Lande zugeschlagen wer-
den, müssen auch in Absicht auf die Grundsteuer diesen im Ganzen gleich be-
handelt, die Grundsteuer jedoch ihnen nach billigen und mäßigen Grundsätzen
aufgelegt werden.
. 10. Dagegen sollen diese von der Servisabgabe frei bleiben, und
Wir wollen dasjenige, was dieserhalb auf sie fallen würde, auf die Staatskassen
übernehmen. Wegen der Servis-Einrichtung überhaupt, wollen Wir aber die
zugeficherken bessern und gleichheitlichern Bestimmungen beschleunigen lassen,
und den größern Städten die Aufbringung des Serwvises dadurch erleichtern, daß
Wir ihnen, wie hiemit geschieht, ihre Acker-, Wiesen= und Garten-Steuern,
ihre Vieh-Steuer und die Fir-Accise ihrer Vorstädte als Beitrag überweisen.
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