Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

—  259  —

und  Controllirung  der  Land-Consumtions-Steuer  bestimmten  Strafe  unnachlässig
  geahndet  werden.  Wir  verpflichten  nicht  allein  die  Accise-Offizianten
und  Polizei-Obrigkeiten  und  deren  Hülfspersonen,  als  Grenz=  und  Mühlenbereuter,
  Landdragoner  2c.  zur  Wachsamkeit  gegen  und  zur  Anzeige  jeder  Defraudation,
  sowohl  bei  inländischer  Fabrikation,  als  bei  Einschwärzung  vom
Auslande,  die  ihnen  bekannt  wird,  bei  Vermeidung  ernstlicher  Ahndung  dieser
vernachlässigten  Staatsdienerpflicht,  sondern  erklaren  dies  ausdrücklich,  wie  es
ist,  für  allgemeine  Nationalangelegenheiten,  indem  Wir  bei  dem  Entschlusse,
nach  dem  allgemeinen  Wunsche  Unserer  Unterthanen,  die  Controllanstalten
möglichst  zu  mildern  und  zu  vereinfachen,  zur  Sicherung  der  Staats-Kassen
festzusetzen  genöthigt  sind:

daß  dasjenige,  was  von  obigen  Abgaben,  nach  einem  maßigen  Anschlage

berechnet,  dennoch  zurückbleibt,  durch  die  Eigenthums-Grundbesitzer

des  platten  Landes  und  der  kleinen  Städte  der  Provinz,  als  außerordentliche
  Grundsteuer  aufgebracht  werden  muß.

Jeder  Ansäßige  übt  daher  in  der  Anzeige  einer  Defraudation  nur  eine
Pflicht  gegen  den  Staat  und  das  Recht  der  Vertheidigung  seines  Eigenthums
aus,  und  jeder  gehässige  Anschein  derselben  verschwindet.

Auch  werden  wir  Kreis=  und  Communalverbindungen,  wodurch  die  Eingesessenen
  selbst  Defraudationen  entgegenwirken,  und  zwecknäßige  Controlle  einführen,
  mit  Wohlgefallen  durch  Unsere  Behörden  bestätigen  lassen,  da  es  allgemeines
  Interesse  des  Gewerbes  ist,  daß  derjenige,  welcher  redlich  steuert,
nicht  durch  Defraudanten  im  Debit  verdrängt  werde.

9  11

.  8.  Welche  Städte  dem  plakten  Lande  gleich  zu  achten,  sollen  die  Departements
  für  die  öffentlichen  Einkünfte  und  für  die  Gewerbe  ohne  Zeitverlust  ausmitteln,
  und  ein  Verzeichniß  sowohl  derselben,  als  der  größern  Städte,  dem
Staats-Kanzler  übergeben,  damit  dieser  es  zu  Unserer  Genehmigung  vorlege.

6.  9.  Die  kleinen  Städte,  welche  dem  platten  Lande  zugeschlagen  werden,
  müssen  auch  in  Absicht  auf  die  Grundsteuer  diesen  im  Ganzen  gleich  behandelt,
  die  Grundsteuer  jedoch  ihnen  nach  billigen  und  mäßigen  Grundsätzen
aufgelegt  werden.

.  10.  Dagegen  sollen  diese  von  der  Servisabgabe  frei  bleiben,  und
Wir  wollen  dasjenige,  was  dieserhalb  auf  sie  fallen  würde,  auf  die  Staatskassen
übernehmen.  Wegen  der  Servis-Einrichtung  überhaupt,  wollen  Wir  aber  die
zugeficherken  bessern  und  gleichheitlichern  Bestimmungen  beschleunigen  lassen,
und  den  größern  Städten  die  Aufbringung  des  Serwvises  dadurch  erleichtern,  daß
Wir  ihnen,  wie  hiemit  geschieht,  ihre  Acker-,  Wiesen=  und  Garten-Steuern,
ihre  Vieh-Steuer  und  die  Fir-Accise  ihrer  Vorstädte  als  Beitrag  überweisen.

K.  11.