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Läden und Buden feil halten; auch nicht Landwirthe und Landhandwerker, die
ihre Erzeugnisse zu Markte bringen: sondern nur diejenigen, die eigene oder
fremde Erzeugnisse außer ihrem gewoͤhnlichen Wohnorte von einem Orte zum
andern zum Verkaufe herumfuͤhren, und auf offenen Straßen, in Gasthoͤfen
oder. Privathausern im Umherziehen feil bieten.
137. Ferner herumziehende Aufkäufer und Sammler aller Art. Dahin
gehoͤren jedoch die nicht, welche umher reisen, um Materialien zu ihrer eignen
Fabrikation aufzukaufen, welches vielmehr auf den bloßen Fabrikationsgewerb-
schein und polizeilichen Reisepaß unbedenklich geschehen kann. Auch nicht die,
welche Messen und Jahrmärkte besuchen, um daselbst Waaren zum Wiederver-
kauf im Ganzen einguhandeln; sondern nur die, deren Gewerbe darin besteht,
im Lande umher zu reisen, um in Privathäusern, Gasthöfen, oder auf offener
Straße Waaren irgend einer Art zum Wiederverkauf zu erstehen.
138. Ferner Schweine-, Rindvieh= und Pferde-Kastrirer, Resselflicker,
Topfbinder, Scheerenschleifer, so weit Letztere nicht etwa ihr Gewerbe i in Laͤden
oder festen Buden betreiben.
139. Endlich Marionettenspieler, Seiltänzer, Equilibristen, Taschen-
spieler, Thierführer, umherziehende Musikanten, überhaupt alle diejenigen,
welche umher reisen, um irgend eine Sache oder Verrichtung für Geld aus-
zustellen.
140. Alle g. 130— 139. bezeichnete Gewerbetreibende müssen die Ge-
nehmigung der Regierung nachsuchen, in deren Departement sie ihr Gewerbe
treiben wollen.
141. Erstrecken sich ihre Reisen durch zwei oder drei benachbarte
Departements: so muß von jeder rompetenten Regierung die Genehmigung
nachgesucht werden.
„ 142. Für den Umfang des ganzen Staats gültige Genehmigungen
kann nur das allgemeine Polizey-Departement ertheilen, welches in solchen
Fällen sämmtliche Regierungen benachrichtigen wird.
143. Die Genehmigung §. 140— 142. muß das volle Signalement
des Gewoerbetreibenden enthalten, auch seine Unterschrift, falls er schreiben
ann.
144. Sie wird in der Regel auf drei Jahre ertheilt, kann aber
nach deren Ablauf durch bloße Prolongatiens-Vermerke ferner von drei zu
drei Jahren verlängert werden.
145. Die dreijährigen Concessionen, welche solchen Gewerbetreiben-
den nach Maaßgabe der Verordnung vom öten September 1809. biöher
ertheilt worden sind, vertreten die Stelle einer solchen Genehmigung auf die
Dauer des darin bestimmten Termins für jeden zeiligen Inhaber.
Jahrgang 4811. Tt 146. Den