Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 277 — 
Läden und Buden feil halten; auch nicht Landwirthe und Landhandwerker, die 
ihre Erzeugnisse zu Markte bringen: sondern nur diejenigen, die eigene oder 
fremde Erzeugnisse außer ihrem gewoͤhnlichen Wohnorte von einem Orte zum 
andern zum Verkaufe herumfuͤhren, und auf offenen Straßen, in Gasthoͤfen 
oder. Privathausern im Umherziehen feil bieten. 
137. Ferner herumziehende Aufkäufer und Sammler aller Art. Dahin 
gehoͤren jedoch die nicht, welche umher reisen, um Materialien zu ihrer eignen 
Fabrikation aufzukaufen, welches vielmehr auf den bloßen Fabrikationsgewerb- 
schein und polizeilichen Reisepaß unbedenklich geschehen kann. Auch nicht die, 
welche Messen und Jahrmärkte besuchen, um daselbst Waaren zum Wiederver- 
kauf im Ganzen einguhandeln; sondern nur die, deren Gewerbe darin besteht, 
im Lande umher zu reisen, um in Privathäusern, Gasthöfen, oder auf offener 
Straße Waaren irgend einer Art zum Wiederverkauf zu erstehen. 
138. Ferner Schweine-, Rindvieh= und Pferde-Kastrirer, Resselflicker, 
Topfbinder, Scheerenschleifer, so weit Letztere nicht etwa ihr Gewerbe i in Laͤden 
oder festen Buden betreiben. 
139. Endlich Marionettenspieler, Seiltänzer, Equilibristen, Taschen- 
spieler, Thierführer, umherziehende Musikanten, überhaupt alle diejenigen, 
welche umher reisen, um irgend eine Sache oder Verrichtung für Geld aus- 
zustellen. 
140. Alle g. 130— 139. bezeichnete Gewerbetreibende müssen die Ge- 
nehmigung der Regierung nachsuchen, in deren Departement sie ihr Gewerbe 
treiben wollen. 
141. Erstrecken sich ihre Reisen durch zwei oder drei benachbarte 
Departements: so muß von jeder rompetenten Regierung die Genehmigung 
nachgesucht werden. 
„ 142. Für den Umfang des ganzen Staats gültige Genehmigungen 
kann nur das allgemeine Polizey-Departement ertheilen, welches in solchen 
Fällen sämmtliche Regierungen benachrichtigen wird. 
143. Die Genehmigung §. 140— 142. muß das volle Signalement 
des Gewoerbetreibenden enthalten, auch seine Unterschrift, falls er schreiben 
ann. 
144. Sie wird in der Regel auf drei Jahre ertheilt, kann aber 
nach deren Ablauf durch bloße Prolongatiens-Vermerke ferner von drei zu 
drei Jahren verlängert werden. 
145. Die dreijährigen Concessionen, welche solchen Gewerbetreiben- 
den nach Maaßgabe der Verordnung vom öten September 1809. biöher 
ertheilt worden sind, vertreten die Stelle einer solchen Genehmigung auf die 
Dauer des darin bestimmten Termins für jeden zeiligen Inhaber. 
Jahrgang 4811. Tt 146. Den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.