Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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G. 5. Zur Erleichterung der Zahlungspflichtigen ist die theilweise Ablö- 
sung bis zum Betrag einer jährlichen Rente von 12 Gr. nachgelassen. Bei 
Ablösungs-Objekten von 50 Thlrn. jährlicher Rente und darüber ist aber jene 
Summe höher festzusetzen. Die Abschreibung an der jährlichen Zahlungssumme 
kann nur halbjährig zum 1sten Juny und isten December erfolgen. 
K. 6. Bei Ablösung der niedern und mittlern Jagd, welche jedoch ein- 
zelnen Besitzern im Gemenge liegender Grundstücke, nicht gestattet werden kann, 
wird, wenn gütliche Unterhandlungen nicht zu vortheilhaften Resultaten führen, 
die bisherige wirkliche oder nach Wahrscheinlichkeit zu berechnende Rente mit 
3 Procent zu Kapital berechnet. Ob die hohe Jagd mit zu überlassen oder Lo- 
kalverhältnisse halber die Konservation einzelner Reviere nöthig ist, bleibt dem 
Ermessen der Regierungen überlassen, doch darf in der Regel die hohe Jagd mit 
hinweg gegeben werden. Niemand soll dagegen das Jagdrecht auf fremden 
Grundstücken z. B. den Gemeinde-Feldmarken erblich erhalten. 
K. 7. Die Bedingung, sich von Zeit zu Zeit der Erhöhung des Canons 
nach Getreidepreisen zu unterwerfen, wird in der Art abgelöset, daß der Canon 
nach den Durchschnittspreisen der festgesetzten Umlaufsperiode von 12, 15 oder 
30 Jahren rc. berechnet, und dann der Betrag mit 4 Procent zu Kapital aus- 
geworfen wird. Die Durchschnittspreise werden von 1805. an zurückgerechnet. 
Erbpächter befreien sich von der Bedingung der Erhöhung der Kammertaxe durch 
Ablösung nach den mäßigsten Sätzen der neuen Kammertaxre jeder Provinz, so- 
fern in ihren Kontrakten nicht bereits höhere Preise stipulirt sind, oder ganz 
ungewöhnliche Verhältnisse statt finden. Der im #. Z. bestimmte Nachlaß von 
10 Procent kann auch hier aus gleichen Gründen eintreten. 
S. 8. Bei der Verpflichtung, Laudemien zu entrichten, muß zuvörderst 
ausgemittelt werden, in welchen Fällen sie statt findet, und nach welchem Prin- 
zip die Zahlung geschehen muß. Hiernach wird der wahrscheinliche Zeitraum, 
binnen welchem die Abgabe eintritt und der Betrag derselben berechnet, dieser 
rber gef saͤmmtliche Jahre des Zeitraums vertheilt. Hierbei gelten folgende 
egeln: 
a) Der Werth des Dominii utilis oder der Erbpachtsgerechtigkeit wird nach 
den letzten Kaufpreisen von 1776 bis 1806., in Ermangelung derselben 
nach der letzten gerichtlichen Werthschaͤtzung in diesem Zeitraum, wo aber 
beides fehlt, nach einer neuen Abschaͤtzung bestimmt. 
b) Es wird angenommen, daß die Abgabe alle 15 Jahre gezahlt wird, 
wenn sie bei jeder Besitzveränderung fällig ist; alle 25 Jahr, wenn Ver- 
äueruoger und Vererbungen in auf= und absteigender Linie ausgeschlos- 
en sind. 
c) Wenn der Satz der Abgabe nach verschiedenen Prinzipien bestimmt ist, 
z. B. für den Fall der Vererbung nach dem Canon, für den Fall der Ver- 
Bb 2 dußerung
	        
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