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((l . Außer don beiden Festungen Pillau und“ Silberberg sind, keine besondere
Prediger für die Festungen angestellt, weil in jeder derselben Feldprediger
stehen, die zu einer der verschiedenen Brigaden gehören. Nur in dem
Falle des Krieges, wenn diese ihren Gemeinen folgen, wird in jeder die-
ser Festungen ein besonderer Festungsprediger angesetzt. 1
8) Diese Militairprediger sind saͤmmtlich der Evangelisch-Lutherischan Cone-.
fession zugethan. In Kriegszeiten werden bei einem jeden Corps d'Ar.
mée außerdem noch ein oder einige reformirte und katholische Geistliche an-
gestellt; auch soll bei den Haupt-Lazarethen, wo es nöthig ist, ein beson-
derer Prediger alsdann angesetzt werden. Die Anstellung besonderer ka-
tholischer Geistlicher wird vornehmlich bei der Westpreußischen, und bei der
Ober-Schlesischen Brigade, imgleichen eei den zu diesen Brigaden gehö-
renden Haupt-Lazarethen nöthig und bei der Wahl derselben darauf zu se-
hen seyn, daß sie auch der polnischen Sprache mächtig sind.
9) Das Krieges-Consistorium ist aufgehoben. Sämmtliche Militairprediger
stehen unter der Civil-Consistorial-Behörde, nämlich der Geistlichen= und
Schul-Deputation der Regierung derjenigen Provinz, in deren Bezirk,
und foglich auch, wie die Civilprediger, unter der Aufsicht der Superinten-=
denten, als Commissariü#der Regierungs-Deputation, in deren Oirese,
die ihnen zum Wohnort angewiesene Garnison, oder, bei etwanigen De-
taschirungen einzelner Truppen-Abtheilungen, das jedesmalige Stand-
quartier des Feldprediger gelegen ist.
10) Auch die Stelle des Feldprobstes#ist, demnach hierdurch aufgehoben. Da
indessen die durch diese Einrichtung festgesetzte Geschäfts-Verbindung zwi-
schen den Civil-Consistorial-Behörden und den Militairpredigern „wäh-
rend des Kriegs, sobald diese ihren Gemeinen folgen, der Natur der Sa-
che nach, nicht statt finden kann, so soll alsdann der jedesmalige Feldpre-
diger der Garde die Geschäfte des Feldprobstes verwalten und während des
ganzen Laufes des Krieges der wirkliche Vorgesetzte aller mit ihren Gemei-
nen im Felde stehenden Militairprediger seyn; über-#welches Verhältniß,
so wie über die Beobachtung der damit verbundenen Pflichten ihm eine be-
sondere Instruction ertheilt werden wird.
11) Die Garnison= und Fostungsprediger bleiben im Kriege, wie im Frieden,
unverändert unter den geistlichen Regierungs-Oeputationen und unter der
Aufsicht der Superintendenten.
12) Der Feldprediger der Garde erhält den Titel des Feldprobstes nur in dem
Fall einer wirklichen Verwalkung der Geschäfte desselben, behält dann
aber auch nach beendigtem Feldzuge diesen Titel während seiner Amtöfüh-
rung als Militairprediger bei.
II. Von