Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Art.  4.  Die  Ratifikationen  der  gegenwärtigen  Konvention  sollen  in
Jeit  von  4  Monaten;  vom  heutigen  Tage  an  zu  rechnen,  oder,  wenn  es
möglich  ist,  früher  ausgewechselt  werden.  Geschlossen  in  Basel,  den  dritten
März,  im  Jahr  Eintausend  Acht  Hundert  und  Zwölf.

(L.  S.)  Jean  Pierre  B.  de  Chambrier  dOleires.

(L.  S.)  Jean  Bernord  Sarasin,
Bourgemaitre  du  Canton  de  Bale.
(L.  S.)  Jean  IHodolph  Stehelin.

Conseiller  d'Etat  et  Tresorier.

 

Vorstehende  Konvention  ist  von  Sr.  Roͤniglichen  Majestaͤt  unterm
31sten  März  c.  ratifizirt.