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Art. 4. Die Ratifikationen der gegenwärtigen Konvention sollen in
Jeit von 4 Monaten; vom heutigen Tage an zu rechnen, oder, wenn es
möglich ist, früher ausgewechselt werden. Geschlossen in Basel, den dritten
März, im Jahr Eintausend Acht Hundert und Zwölf.
(L. S.) Jean Pierre B. de Chambrier dOleires.
(L. S.) Jean Bernord Sarasin,
Bourgemaitre du Canton de Bale.
(L. S.) Jean IHodolph Stehelin.
Conseiller d'Etat et Tresorier.
Vorstehende Konvention ist von Sr. Roͤniglichen Majestaͤt unterm
31sten März c. ratifizirt.