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statten; doch ist es ihre Schuldigkeit, dem Richter, der nicht auf andere glaub-
hafte Art von dieser Veränderung unterrichtet ist, nach Möglichkett dieselbe an-
zuzeigen, widrigenfalls sie diejenigen Verfügungen wider sich gelten lassen
müssen, die gegen sie erlassen sind.
§. 2. In Ansehung der in dem vorstehenden §. 1. unter No. 1, 2.
3, 4. benannten Parteien hört die Suspension auf, wenn sie ihrer Dienste
entlassen, oder in Freiheit gesetzt werden, oder wenn sie mit Tode abgehen.
Im ersten Fall müssen sie selbst, im zweiten ihre Erben, sofern diesen nicht
nach ihrer persönlichen Eigenschaft selbst die Suspensiou zu statten kommt,
zur Fortsetzung des Prezesses aufgefordert werden.
§. 3. Die gegenwärtige Verordnung findet zwar Anwendung auf
alle, den §. 1. benannten Militairpersonen jetzt schon zustehende, oder künf-
tig noch an sie gelangende Aktio= und Passivforderungen, in sofern derglei-
chen Aktivforderungen nicht aus blos freier Willkühr und in der Absicht nach
der Zeit der Publikation dieser Verordnung erworben sind, um einen Ande-
ren, welcher bei der Sache ein Interesse hat, in dem rechtlichen Betrieb der-
selben aufzuhalten. Doch findet die Suspension der Prozesse nicht statt,
1) wenn die Militairperson die Fortsetzung des Verfahrens ausdrücklich
verlangt;
2) wenn dieselbe als beklagter Theil unter Vormundschaft stehet, und
die Klage nicht ihr eigenes Faktum, sondern nur das unter vormund-
schaftlicher Verwaltung stehende Vermögen zum Gegenstande hat;
3) wenn die erst nach der Publikation dieser Verordnung fällig gewordenen
Zinsen hypothekarischer Forderungen eingeklagt werden;
4) wenn nur von einem possessorio Summariüssimo die Rede ist, in wel-
chen beiden Fallen (No. 3. 4.) die Citation auf dem betreffenden Gute in-
sinuirt auch in dem letzteren Falle der Verwalter oder Pächter des Be-
klagten zur Vertheidigung der Gerechtsame desselben aufgefordert und zu-
gelassen werden muß;
5) wenn die Militairperson als Kläger einen Personalarrest ausgebracht
hat, in welchem Falle die Sache, bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit oder Wiederaufhebung des Arrestes, ihren Fort-
gang behält;
6) in allen Fällen, da die Militairperson die schon jetzt schwebenden Pro-
zesse fortsetzen zu wollen erklärt, oder selbst neue Klagen anstellek, muß sie
auch die Einleikung und Fortsetzung aller Rekonventionen oder ad ellectum
compensationis gemachten Gegenforderungen geschehen lassen;
7) auch folgt aus der von einer Militairperson angestellten Hauptinterven-
tion die Suspension des unter den Parteien schwebenden Hauptprozesses
nicht,