Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
—ÚÔÁÛj‘ No. 25. —
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(No. 141.) Defklaration der VG#. 293 und 294. Tit. 20. Theil 2. des Allgemeinen Land-
rechts wegen Verhaftung der Gewerbtreibenden und anderer Personen für
die Kontraventionen und Defraudationen ihres Gesedes und ihrer Ange-
hörigen. Vom 19#ten Oktober 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen #c. ꝛc.
finden Uns durch die über die Auslegung der 86. 203 und 204. Tit. 20.
Theil 2. des Allgemeinen Landrechts entstandenen Zweifel veranlaßt, hier-
durch zu erklären und festzusetzen:
daß die daselbst vorgeschriebene Verhaftung mehrerer Gewerbtrei-
benden-- und anderer Personen für die Kontraventionen und Defrau-
dationen ihres Gesindes und ihrer. Angehörigen sich nicht blos auf
die Konfiskation der Waaren oder Sachen, woran das Vergehen
verübt worden, sondern auch auf die verwirkte Geldstrafe beziehe.
Wir befehlen Unseren. Regierungen und Gerichten, sich nach dieser
Deklaration gebührend zu achten.
Geschehen Berlin, den lo#ten Oktober 1812.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen.
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Jahrcaug 1212. —Kk — (UNo. 142.)
(Ausgegeben zu Berkin den 154en Dezember 1812.)