Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—ÚÔÁÛj‘  No.  25.  —

⁊*

(No.  141.)  Defklaration  der  VG#.  293  und  294.  Tit.  20.  Theil  2.  des  Allgemeinen  Landrechts
  wegen  Verhaftung  der  Gewerbtreibenden  und  anderer  Personen  für
die  Kontraventionen  und  Defraudationen  ihres  Gesedes  und  ihrer  Angehörigen.
  Vom  19#ten  Oktober  1812.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  #c.  ꝛc.
finden  Uns  durch  die  über  die  Auslegung  der  86.  203  und  204.  Tit.  20.

Theil  2.  des  Allgemeinen  Landrechts  entstandenen  Zweifel  veranlaßt,  hierdurch
  zu  erklären  und  festzusetzen:

daß  die  daselbst  vorgeschriebene  Verhaftung  mehrerer  Gewerbtreibenden--
  und  anderer  Personen  für  die  Kontraventionen  und  Defraudationen
  ihres  Gesindes  und  ihrer.  Angehörigen  sich  nicht  blos  auf
die  Konfiskation  der  Waaren  oder  Sachen,  woran  das  Vergehen
verübt  worden,  sondern  auch  auf  die  verwirkte  Geldstrafe  beziehe.

Wir  befehlen  Unseren.  Regierungen  und  Gerichten,  sich  nach  dieser
Deklaration  gebührend  zu  achten.

Geschehen  Berlin,  den  lo#ten  Oktober  1812.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Kircheisen.

 

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Jahrcaug  1212.  —Kk  —  (UNo.  142.)

(Ausgegeben  zu  Berkin  den  154en  Dezember  1812.)