Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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linien  zu  beiden  Seiten  der  Eisenbahn  von  Daressalam  nach  Mrogoro  belegen
ist  und  sich  entweder  kraft  eines  privaten  oder  öffentlich  rechtlichen  Titels  im
Eigentume  des  Schutzgebiets  befindet  oder  als  herrenlos  seinem  Aneignungsrecht
untersteht,  für  jedes  Kilometer  der  Eisenbahn  Grundflächen  von  je  2000  Hektar
nach  eigenem  Belieben  auszuwählen  und  zu  vollem  Eigentum  in  Besitz  zu  nehmen,
ohne  daß  es  hierzu  eines  weiteren  als  der  Bezeichnung  der  Grundflächen  nach
ihren  Grenzen  bedarf.  In  dem  engeren,  durch  zwei  je  3  Kilometer  von  dem
Bahngelände  entfernte  Linien  begrenzten  Gebiete  muß  die  Auswahl  in  quadrati—
schen  Blöcken  von  je  9  Quadratkilometer  Flächeninhalt,  und  zwar  so  erfolgen,
daß  an  jeder  Seite  eines  Blockes  je  ein  Block  von  gleicher  Größe  frei  bleibt,
insoweit  der  Reichskanzler  sich  nicht  mit  einer  anderen  Einteilung  einverstanden
erklärt.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  innerhalb
von  15  Jahren,  von  der  Konzessionserteilung  gerechnet,  die  Hälfte  der  überwiesenen
  Grundflächen  gegen  andere  nicht  größere  Grundflächen  einzutauschen.
Das  im  Abs.  1  festgesetzte  Blocksystem  darf  durch  diesen  Umtausch  nicht  beeinträchtigt
  werden.

Ausgenommen  von  vorstehenden  Berechtigungen  (Abs.  1  und  2)  sind  solche
Grundflächen,  welche  zur  Zeit  der  Erteilung  der  Konzession  von  der  Regierung
bereits  in  Benutzung  genommen  sind  oder  im  Stadtbezirke  Daressalam  liegen.
Auch  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  die  Rechte  der  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft  aus  §  6  des  zwischen  dem  Reichskanzler  und  ihr  abgeschlossenen
  Vertrags  vom  15.  November  1902  nicht  berührt.

§ 12.

Für  die  Dauer  der  ersten  15  Jahre  nach  der  Bestätigung  des  Gesellschaftsvertrags
  wird  der  Reichskanzler  der  Gesellschaft  in  der  im  §  11  bezeichneten
Hundert-Kilometerzone  auf  Antrag  Gebiete  bis  zu  115.000  Hektar  (500  Hektar
für  jedes  fertiggestellte  Kilometer)  in  höchstens  10  Abschnitten  zur  ausschließlichen
Aufsuchung  und  Gewinnung  von  Mineralien)  vorbehaltlich  erworbener  Rechte
Dritter,  überweisen.

Für  die  innerhalb  dieser  Gebiete  betriebenen  bergbaulichen  Unternehmungen
ist  die  Gesellschaft  während  der  ersten  5  Jahre  nach  Verleihung  eines  Bergbaufeldes
  von  jeder  Zahlung  von  Gebühren  oder  Abgaben  befreit;  nach  dieser  Zeit
soll  die  Gesellschaft  während  der  Konzessionsdauer  keine  höheren  Gebühren  oder
Abgaben  zu  zahlen  haben,  als  solche  durch  die  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen
  in  Deutsch-Ostafrika,  vom  9.  Oktober  1898  festgesetzt  sind;  auch  sollen
bestehende  oder  noch  einzuführende  generelle  Ermäßigungen  dieser  Gebühren  der
Gesellschaft  zugute  kommen.

§ 13.

Die  Feststellung  der  Grundsätze,  nach  welchen  Ländereien  und  Bergwerksrechte
  veräußert  oder  auf  länger  als  20  Jahre  verpachtet  werden  können,
unterliegt  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.